Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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einkommen gibt dazu keine Hinweise. Die subsidiäre Verantwortlichkeit der juristischen Person im Schweizer Recht steht der Strafbarkeit der natürlichen Person nicht entgegen, verhindert diese also nicht. Sie findet dann Anwendung, wenn der Täter aufgrund der mangelhaften Organisation des Unternehmens nicht einer Bestrafung zugeführt werden kann. Artikel 102 Absatz 1 StGB steht daher nicht im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 4 der Konvention, weil die strafrechtliche Haftung der handelnden natürlichen Personen durch die subsidiäre Unternehmenshaftung nicht ausgeschlossen wird. Dies verdeutlicht die folgende Konstellation: Wird die fehlbare natürliche Person und ihr Verhalten nach Verurteilung der Unternehmung noch festgestellt und lag der Grund für die zunächst unmögliche Zurechnung in der Organisation der Unternehmung, so steht einer Bestrafung beider Parteien - der natürlichen sowie der juristischen Person - grundsätzlich nichts entgegen137.

Neben der strafrechtlichen Haftung steht zudem das Instrument der verwaltungsrechtlichen Haftung und die entsprechenden Sanktionen zur unmittelbaren Verhütung zukünftiger Schädigungen, beispielsweise durch Entzug einer Bewilligung oder der Verweigerung der Zulassung einer Unternehmung in einem Marktsegment oder Tätigkeitsbereich, zur Verfügung. Die Schweizer Rechtsordnung kennt verschiedene solcher Mechanismen, welche jedoch nicht umfassend auf alle Unternehmungen angewendet werden können und auch nur in gewissen Bereichen des Marktes und der Wirtschaft bedeutsam sind. Ein Beispiel findet sich etwa im Radio- und Fernsehrecht. Gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe h RTVG kann bei wiederholter Missachtung des Gebots der Achtung der Grundrechte bzw. der Menschenwürde und der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 4 Abs. 2 RTVG) sowie des Verbots jugendgefährdender Sendungen (Art. 5 RTVG) eine Verwaltungssanktion gegen den fehlbaren Programmveranstalter verhängt werden. In besonders schweren Fällen kann das UVEK das Programm (auf Antrag der UBI) sogar verbieten (Art. 89 Abs. 2 RTVG). Sodann können Personenverbindungen und Anstalten mit unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. Entsprechend sind sie aufzuheben, und ihr Vermögen fällt dem Gemeinwesen zu138. Bestehen Mängel in der Organisation einer Gesellschaft und werden diese innert angesetzter Frist nicht behoben, kann der Richter die Gesellschaft auflösen139. Schliesslich stehen zivilrechtliche Mittel und Instrumente zur Verfügung, damit Unternehmen, zu deren Gunsten ein leitender Angestellter Straftaten verübt oder seine Aufsichtspflichten bezüglich der Tatbegehung durch einen Angestellten vernachlässigt hat, für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden können.

Sexualdelikte sind typischerweise Delikte von Einzeltätern oder allenfalls von kleinen Gruppen. Die Strafbarkeit des Unternehmens ist in diesem Zusammenhang kaum relevant. Einzig im Bereich der Produktion von Pornografie und im Zusammenhang mit pornografischen Darbietungen könnte die Strafbarkeit von Unternehmen praktische Bedeutung erlangen.

137 Vgl. Niggli/Gfeller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 113 zu Art. 102.

138 Art. 52 und Art. 57 ZGB.

139 Art. 731b des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220. Diese Bestimmung wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt und hat gemäss Statistik zu einer erheblichen Zunahme der Konkurseröffnungen geführt.