Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Es kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass das schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 26 der Konvention gerecht wird. Die geltenden Regelungen der subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehen zum Teil weiter als durch das Übereinkommen gefordert und stellen sicher, dass Verbrechen und Vergehen, begangen im Rahmen des Zwecks einer Unternehmung, auch dann nicht ungesühnt bleiben, wenn die Tat aufgrund eines Organisationsverschuldens keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.
2.6.10 Art. 27 Sanktionen und Massnahmen
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass die in der Konvention umschriebenen Straftaten durch effektive, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen, darunter auch Freiheitsstrafen, die zur Auslieferung führen können. Das geltende schweizerische Recht entspricht diesem Erfordernis, indem die einschlägigen Delikte durchwegs mit Freiheitsstrafen mit einem Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht sind140.
Gemäss Absatz 2 sollen auch juristische Personen im Sinne von Artikel 26 wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen oder andere Massnahmen gehören. Das schweizerische Recht vermag auch diesen Anforderungen zu genügen, indem neben der subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen mit Bussenandrohung bis zu fünf Millionen Franken141 auch zivil- oder verwaltungsrechtliche Urteile oder Verfügungen gegen fehlbare Unternehmungen erlassen werden können.
Tatmittel für und Erträge aus Straftaten gemäss der Konvention oder Eigentum, das dem Wert der Erträge entspricht, sind nach Absatz 3a zu konfiszieren oder anderweitig einzuziehen. Dieser Verpflichtung wird mit den Artikeln 69 ff. StGB vollumfänglich entsprochen.
Absatz 3b enthält die Verpflichtung, die Möglichkeit vorzusehen, Einrichtungen, die zur Begehung von Straftaten nach dieser Konvention genutzt wurden, vorübergehend oder endgültig zu schliessen. Alternativ muss den Tätern vorübergehend oder ständig die Ausübung einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die Kontakte zu Kindern umfasst und in deren Rahmen die Straftat begangen wurde, untersagt werden können. Die Schliessung entsprechender Einrichtungen wie beispielsweise Bordelle etc., liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Das als Alternative ausgestaltete Erfordernis eines Tätigkeitsverbotes wird einerseits durch das Berufsverbot von Artikel 67 StGB teilweise abgedeckt. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auf die Vorlage zur Ausdehnung des strafrechtlichen Berufsverbotes hinzuweisen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 3 der Konvention).
140 Vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG.
141 Vgl. Art. 102 Abs. 1 StGB.