Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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2.6.11 Art. 28 Strafschärfungsgründe
Die Strafschärfungsgründe, die gemäss Artikel 28 von den Vertragsstaaten vorzusehen sind, können in der Schweiz grundsätzlich alle vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47 StGB). Vereinzelt sehen sodann die einzelnen Tatbestände für ein besonders verwerfliches Verhalten qualifizierte Strafdrohungen vor, so namentlich Artikel 189 Absatz 3 StGB (sexuelle Nötigung) und Artikel 190 Absatz 3 (Vergewaltigung). Strafschärfend wirkt sich in beiden Fällen ein grausames Handeln des Täters sowie die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder anderer gefährlicher Gegenstände aus. Das schweizerische Strafrecht kriminalisiert schliesslich die Beteiligung an einer und die Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB; im Zusammenhang mit Buchstabe f von Artikel 28 des Übereinkommens).
Damit genügt die Schweiz den Anforderungen der Konvention.
2.6.12 Art. 29 Vorstrafen
Die Verpflichtung in Artikel 29, bei der Festsetzung des Strafmasses rechtskräftige Strafurteile anderer Vertragsparteien zu berücksichtigen, wird durch Artikel 47 StGB abgedeckt.
2.7 Kapitel VII Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht
2.7.1 Art. 30 Grundsätze
Nach Absatz 1 und 2 haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass Ermittlungen und Strafverfahren zum Wohl und unter Achtung der Rechte des Kindes durchgeführt werden, dass das vom Kind erlittene Trauma dadurch nicht verstärkt wird und dass den strafrechtlichen Massnahmen, soweit angemessen, Unterstützungsmassnahmen folgen.
In der Schweizerischen Strafprozessordnung wird in Artikel 3 festgehalten, dass die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen achten. Sie haben unter anderem das Gebot zu beachten, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. In den Artikeln 152 - 154 StPO sind verschiedene Massnahmen zum Schutz von Opfern vorgesehen; namentlich in Artikel 154 StPO sind besondere Massnahmen zum Schutze von Kindern als Opfer statuiert. Besondere Regeln gelten für den Fall, dass erkennbar ist, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. So darf beispielsweise eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden und das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Schliesslich sieht Artikel 319 Absatz 2 Buchstabe a StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann, wenn das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse dasjenige des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt, sowie das Opfer oder bei Urteilsunfähig-