Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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keit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. Als Opfer im Sinne der StPO gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 StPO).

Jede Vertragspartei hat nach Absatz 3 sicherzustellen, dass die Ermittlungen und das Strafverfahren vorrangig behandelt und ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden. Diese Verpflichtung wird im Schweizerischen Recht durch das in Artikel 5 StPO festgehaltene Beschleunigungsgebot umgesetzt, wonach die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Zudem schreibt Artikel 154 Absatz 2 StPO vor, dass die erste Einvernahme des Kindes so rasch als möglich stattzufinden hat.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragspartei sicherzustellen, dass die nach diesem Kapitel anzuwendenden Massnahmen die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nach Artikel 6 EMRK142 nicht beeinträchtigen. Diese Forderung wird in den Artikeln 3 ff. StPO umgesetzt, in denen die Grundsätze des Strafverfahrenrechts festgehalten werden. So wird unter anderem vorgeschrieben, dass die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben (Art. 6 Abs. 2 StPO) und dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Zudem wird in Artikel 149 Absatz 5 StPO festgehalten, dass die Verfahrensleitung bei der Anordnung einer Schutzmassnahme (z. B. bei der Zusicherung der Anonymität an einen Zeugen) für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien sorgt, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.

In Absatz 5 Lemma 1 wird jede Vertragspartei verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung von Straftaten der Konvention zu gewährleisten, die, soweit angemessen, auch die Möglichkeit umfassen sollen, verdeckte Ermittlungen durchzuführen. Gemäss Artikel 286 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Ermittlung anordnen, und zwar unter anderem zur Verfolgung der Straftaten gemäss Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern), Artikel 188 Ziffer 1 StGB (Sexuelle Handlungen mit Abhängigen), Artikel 189 Absätze 1 und 3 StGB (Sexuelle Nötigung), Artikel 190 Absätze 1 und 3 StGB (Vergewaltigung), Artikel 191 StGB (Schändung), Artikel 192 Absatz 1 StGB (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) sowie Artikel 195 StGB (Förderung der Prostitution).

Absatz 5 Lemma 2 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, den Ermittlungseinheiten oder -diensten zu ermöglichen, die Opfer von in Übereinstimmung mit Artikel 20 umschriebenen Straftaten zu identifizieren, insbesondere durch die Analyse kinderpornographischen Materials (wie beispielsweise Fotografien und audiovisuelle Aufzeichnungen, die über die Kommunikations- und Informationstechnologien

142 SR 0.101.