Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden). Die Bundeskriminalpolizei, Kommissariat Pädokriminalität/Pornografie, arbeitet im Bereich Opfer- und Täteridentifikation eng mit internationalen Experten zusammen. So hat die Schweiz (fedpol) seit Februar 2010 einen gesicherten Online-Zugriff auf die ICSE DB (International Child Sexual Exploitation Database) des Interpol Generalsekretariates in Lyon. Ziel des Bildabgleiches ist es, minderjährige Opfer von sexuellen Handlungen anhand von Bild-/Videomaterial zu identifizieren und somit vor weiteren sexuellen Missbräuchen zu bewahren und die Täter zu ermitteln. Die eigentliche Identifizierung von Opfern und Tätern erfolgt durch die kantonalen Ermittlungsbehörden. Diesen stehen verschiedene Identifikationsmöglichkeiten zur Verfügung. So sind unter anderem, auf Verfügung der entsprechenden politischen Stelle, auch Abklärungen bei den Schulbehörden möglich.

Damit werden die Anforderungen der Konvention von der Schweiz erfüllt.

2.7.2 Art. 31 Allgemeine Schutzmassnahmen

Nach Absatz 1 hat jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und des Strafverfahrens zu schützen. Sieben Massnahmen werden namentlich genannt:

(a) Die Opfer müssen über ihre Rechte und die zu ihrer Verfügung stehenden Dienste usw. unterreichtet werden. Das Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf Information und wird über die wichtigsten Verfahrensschritte informiert (Art. 117 Abs. 1 Bst. e StPO).

(b) Es ist sicherzustellen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein könnten, diese über eine vorübergehende oder endgültige Freilassung der verfolgten oder verurteilten Person unterrichtet werden. Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert; die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (Art. 214 Abs. 4 StPO). Informationen über die Freilassung der verurteilten Person sind heute zum Teil im kantonalen Recht vorgesehen. Die parlamentarische Initiative 09.430 von Nationalrätin Leutenegger Oberholzer vom 30. April 2009 bezweckt eine Regelung auf Bundesebene. Der Nationalrat hat der Initiative Folge gegeben.

(c) Die Vertragsstaaten haben den Opfern ausserdem die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und die Mittel zu wählen, mit Hilfe derer ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vermittler vorgetragen und geprüft werden. Gemäss schweizerischer Strafprozessordnung muss sich das Opfer als Privatklägerschaft konstituieren, damit es Parteirechte hat (Art. 118 ff. StPO). Als Partei kann das Opfer bei der Verfahrensleitung Eingaben machen (Art. 109 Abs. 1 StPO); allgemein wird das rechtliche Gehör einer Partei gewahrt, indem sie namentlich das Recht hat, die Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO).