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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten
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142.204 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I.
Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4
3 Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum gemäss Artikel 5 verfügen.
4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Bundesamt für Migration (BFM) können im Rahmen ihrer Kompetenzen im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c des Schengener Grenzkodex).
Art. 3 Abs. 1–4
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
2 Ein Reisedokument wird vom BFM unter Vorbehalt von Absatz 3 anerkannt, wenn:
a. aus ihm die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervorgehen;