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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten

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142.204 Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt

3 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und den Anhängen IV und V des EG-Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht nach den Absätzen 2 und 2bis ausgenommen:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Staat erteilten Aufenthaltstitels;

b. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen von Andorra, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Monaco oder San Marino erteilten gültigen Aufenthaltstitel gemäss der Liste in Anhang V des EG-Visakodex verfügen;

c. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum für einen EU- oder EFTA-Staat, für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen; treten diese Staatsangehörigen nach Ablauf des Visums die Rückreise nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat, aus Japan, Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika an, sondern kehren aus einem anderen Drittstaat zurück, so gilt diese Befreiung von der Visumpflicht nicht;

d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates gemäss Artikel 3 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 199911;

Art. 7 Abs.1 und 2

1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt für eingetragene Partnerschaften.

2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 199912 berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.

Art. 8 Abs. 3

3 Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumausstellung oder der Einreise wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise.

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3

2 Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:

c. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder eines offiziellen Passes.

11 SR 0.142.112.681