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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten

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Einreise und Visumerteilung 142.204

Staaten gemäss dem Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 19945 ausgestellt wurde;

f. Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der gemäss dem Abkommen vom 15. Oktober 19466 oder dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 19517 von einem EU- oder EFTA-Staat ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;

g. Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Staat gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 19548 über die Rechtstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;

3 Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten, auch wenn sie zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, nicht der Visumpflicht.

Art. 5 Visumpflicht für Aufenthalte von mehr als drei Monaten

1 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA unterstehen für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte in der Schweiz von mehr als drei Monaten der Visumpflicht.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht befreit: Andorra, Brunei, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 - 3 Bst. a–d

Bestimmungen für den Flughafentransit

1 Flugpassagiere, die ein gültiges Reisedokument besitzen, benötigen kein Visum, sofern sie:

b. Aufgehoben

2 In Abweichung von Absatz 1 sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20099 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex) Staatsangehörige eines der folgenden Staaten visumpflichtig: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.10

5Beschluss des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3

Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (94/795/JI), ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

6 SR 0.142.37

7 SR 0.142.30

8 SR 0.142.40

9Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

10 SR 0.142.112.681