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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten

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142.204 Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt

Gewalt oder humanitäre Gründe vorliegen und dadurch die rechtzeitige Ausreise nicht möglich ist.

Art. 14 Bst. e

Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach:

e. den Artikeln 12-18 und 27-35 dieser Verordnung.

Art. 15 Annullierung und Aufhebung eines Visums

1 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde annulliert nach den Weisungen des BFM das Visum, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Art. 12).

2 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde hebt nach den Weisungen des BFM das Visum auf, wenn sie feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind. Ein Visum kann auch auf Ersuchen des Visuminhabers oder Visuminhaberin aufgehoben werden.

3 Der Entscheid über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex15 mitgeteilt.

4 Wurde das annullierte oder aufgehobene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über die Annullierung resp. Aufhebung (Art. 34 Abs. 1 und 2 EG-Visakodex).

Art. 16 Aufgehoben

Art. 18 Bst. a–c

Das BFM sowie auf dessen Weisung die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, Rückreisevisa erteilen, sofern:

a. diese Ausländerinnen und Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllen, aber vorläufig noch nicht über ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen;

b. ihnen der Aufenthalt im Verlauf des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AuG gestattet wurde;

c. die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen16 erfüllt sind.

15 SR 143.5

16 SR 143.5