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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten

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Einreise und Visumerteilung 142.204

b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -berater;

c. die Regelung über die gegenseitige Ausbildung an einem Einsatzort.

4Aufgehoben

Art. 53d Aufnahme ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in

der Schweiz

1 Das BFM bestimmt mit den ausländischen Entsendungsbehörden die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA. Das BFM kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit abschliessen. Die Vereinbarung kann namentlich beinhalten:

a. die Festlegung gemeinsamer Zielvorstellungen;

b. die Verhaltens-; Einsatz- und Kompetenzregelung;

c. die Regelung über die gegenseitige Ausbildung an einem Einsatzort.

2 Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative Umsetzung der Aufnahme ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.

Art. 54 Abs. 1–5

1 Die Verfügungen nach den Artikeln 12 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 29 Absatz 4 werden im Namen des BFM (Art. 27) oder des EDA (Art. 30) mit dem Standardformular nach Anhang VI des EG-Visakodex19 erlassen.

2 Wurde die Verfügung nach Absatz 1 im Namen des BFM erlassen, so kann gestützt auf Artikel 6 Absatz 2bis AuG beim BFM innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.

3Aufgehoben

4 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer im Rahmen einer Kontrolle der Einreisevoraussetzungen am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das BFM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG.

5 Gegen Verfügungen nach Artikel 13a stehen die kantonalen Rechtswege offen.

19 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 2.