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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten
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142.204 Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt
b. ein von der Schweiz anerkannter Staat oder eine Gebietskörperschaft es ausgestellt hat;
c. der Staat oder die Gebietskörperschaft nach Buchstabe b jederzeit die Rückreise seiner Angehörigen gewährleistet;
d. es über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale verfügt. Die Normen in Anhang 9 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen)2 sind anwendbar.
3 Das BFM kann in begründeten Fällen Reisedokumente in Abweichung von Absatz 2 anerkennen, wie beispielweise Pässe für ausländische Personen.
4 Das BFM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen.
Art. 4 Visumpflicht für Aufenthalte von höchsten drei Monaten
1 Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20013 aufgeführten Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten der Visumpflicht.
2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht befreit:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments und eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt und einem gültigen Visum gleichwertig ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex);
b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Marokko, Peru und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen. Für Staatsangehörige des Iran gilt die Befreiung von der Pflicht für ein Einreisevisum nur für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses;
c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex4;
d. Inhaberinnen und Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste genannt ist, die von den zuständigen Behörden der genannten
2 SR 0.748.0
3 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 vom 15. Dez. 2010, ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.