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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten

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Einreise und Visumerteilung 142.204

3 Wird an der Schengener Aussengrenze ein Visum beantragt, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden, sofern eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder humanitäre Gründe vorliegen.

Art. 11a Zulässigkeit des Visumgesuchs

Die Artikel 19 und 20 des EG-Visakodex13 regeln die Zulässigkeit eines Visumgesuchs. Werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag unzulässig.

Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Abs. 3–6 Visumerteilung

2 Das Visum wird verweigert, wenn:

e. ein Schengen-Staat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des EG-Visakodex14 Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringt;

3 Wird ein Visum verweigert, so erlässt die Auslandvertretung eine Verfügung mit dem Standardformular nach Anhang VI des EG-Visakodex.

4 Das BFM kann in Fällen nach Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben e, f, h im Einzelfall ein räumlich beschränktes Visum gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c für einen Aufenthalt in der Schweiz von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen ausstellen.

5 Das Visum für den Flughafentransit kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, welche:

a. Unterlagen zum Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland vorlegen;

b. glaubhaft darlegen, nicht in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates einreisen zu wollen.

6 Ein Visum kann mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Bei einem Visum für den Flughafentransit entspricht die Gültigkeitsdauer der für die Durchreise benötigten Zeit. In der Regel wird eine Zusatzfrist von 15 Tagen gewährt. Die Gültigkeitsdauer des Visums kann in bestimmten Fällen verlängert werden.

Art. 13a Visumverlängerung

Ein gültiges Visum kann von den kantonalen Migrationsbehörden oder vom EDA gestützt auf Artikel 30 verlängert werden, wenn der Visuminhaber oder die Visuminhaberin schwerwiegende, persönliche Gründe glaubhaft macht bzw. höhere

13 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 2.

14 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 2.