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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten

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142.204 Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt

hand des Formulars nach Anhang IX Teil 2 des EG-Visakodex18 ausgetauscht wurden.

3 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können Belege zum Nachweis der geltend gemachten unvorhersehbaren zwingenden Einreisegründe verlangen.

4 Wird ein Visum verweigert, so erlässt die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde eine Verfügung mit dem Standardformular nach Anhang VI des EG-Visakodex.

Art. 31

1 Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

2 Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.

Art. 53b Sachüberschrift und Einleitungssatz

Zusammenarbeit zwischen dem BFM, der EZV, der KD und den Kantonen

Das BFM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden, bestehend aus der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und den Kantonen und die konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung. Diese muss insbesondere beinhalten:

a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;

b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumentenberaterinnern und -berater;

c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.

Art. 53c Abs. 1–4 Planung und Koordination des Einsatzes der schweizerischen

Dokumentenberaterinnen und -berater

1 Das BFM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.

2 Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und –berater zuständig.

3 Die KD kann im Einvernehmen mit dem BFM und dem zuständigen Grenzkontrollorgan mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarung kann namentlich beinhalten:

a. die Festlegung gemeinsamer Zielvorstellungen;

18 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 2.