Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration (BFM)
Kommentar zur Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Dieser Kommentar erläutert die in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vorzunehmenden Anpassungen.
1. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
Art. 2 Einreisevoraussetzungen
Zu Absatz 3 Bst. a:
In Absatz 3 Buchstabe a wird der Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 gestrichen. Der heute geltende Absatz 3 Buchstabe a verweist fälschlicherweise auf Artikel 4 Absatz 2 anstelle von Absatz 3. Aufgrund dieses Versehens und der vorliegenden Neufassung der Bestimmungen zur Visumpflicht wird in diesem Absatz auf den neuen Artikel 5 verwiesen, der die Visumpflicht für Aufenthalte von mehr als drei Monaten regelt.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 wird in dem Sinne ergänzt, dass neben dem BFM auch das EDA im Einklang mit Artikel 30 VEV auch die Kompetenz erhält, Personen, welche die Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex nicht erfüllen, aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen eine Einreisebewilligung zu erteilen (Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit).
Art. 3 Reisedokument
Zu Absatz 1:
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum muss ein Drittstaatsangehöriger gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex1 im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Dies setzt voraus, dass das Reisedokument für den Grenzübertritt anerkannt sein muss. Die Anerkennung von Reisedokumenten für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat liegt gemäss Schengen-Besitzstand ausschliesslich in der Zuständigkeit dieses Staates. Mit dem Einschub „… und von der Schweiz…“ in Absatz 1 wird dieses Prinzip auf Verordnungsstufe festgehalten.
1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L
105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1.