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Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 10 Seiten

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Einreise und Visumerteilung 142.204

Art. 19 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2–4

2 Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 7 des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit dessen Anhang VI Ziffern 1 und 217.

3 Die Ein- oder Ausreise über einen Flugplatz, der nicht zu der Schengener Aussengrenze gehört, ist ausnahmsweise möglich, sofern die für die Personenkontrollen am Lande- oder Abflugort zuständigen Behörden eine Bewilligung erteilen.

4 Die Modalitäten der Bewilligungserteilung und des betrieblichen Ablaufs sind in einer Vereinbarung zwischen den für die Personenkontrolle zuständigen Behörden und den Flugplatzhaltern zu regeln.

Art. 23 Abs. 4

4 Die Kantone können das Grenzwachtkorps ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG auszufertigen und zu eröffnen.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 28 Aufgehoben

Art. 29

1 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können Ausländerinnen und Ausländern ausnahmsweise das Visum an der Schengen-Aussengrenze für einen Aufenthalt von höchstens 15 Tagen ausstellen, sofern:

a. sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen;

b. es ihnen nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen;

c. sie unvorsehbare zwingende Einreisegründe geltend machen;

d. die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat als sicher eingestuft wird.

2 Einem Seemann, der sich aus beruflichen Gründen auf der Durchreise befindet, kann an der Schengen-Aussengrenze ein Visum zum Zwecke der Durchreise erteilt werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden stellen vor der Visumerteilung sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann an-

17 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.