Vorlage VÜPF

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 13 Seiten

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1. die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden und ankommenden Kommunikationsvorgänge),

2. die tatsächliche bekannte Zielrufnummer und die zwischengesch alteten verfügbaren Rufnummern, falls der Anruf um- oder weitergeleitet wurde,

3. die erzeugten Signale, einschliesslich der Zeichengabe für d en Bereitschaftszustand, die Parameter de r Fernmeldeanlagen (z. B. SIM-Nummer, IMSI-Nummer, IMEI-Num mer) und die er zeugten Signale für die Aktivierung von Konferenzschaltung oder Anrufumleitung,

4. bei Mobiltelefonie: den Zell-Identifikator (Cell ID), den Stand ort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist,

5. das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung;

d. die Lieferung folgender Daten, wenn es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist (rückwirkende Überwachung):

1. die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden und eingehenden Kommunikationsvorgänge, sofern diese der Fernmeldedienstanbieterin bekannt sind),

2. die Kommunikationsparameter des Endgerätes der Mobiltelefonie und die Parameter zur Teilnehmeridentifikation (wie die SIM-Nummer, di e IMSI-Nummer und die IMEI-Nummer),

3. bei Mobiltelefonie: den Zell-Identifikator (Cell ID), den Stand ort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist,

4. das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung;

e. der Antennensuchlauf: zur rü ckwirkenden Eruierung aller an einem bestimmten Standort angefallenen mobilen Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraumes, wenn es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist.

Art. 16a Suche und Rettung vermisster Personen

Für die Suche und Rettung ver misster Personen gemäss Artikel 3 BÜPF5 können nur die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden:

a. die Überwachungstypen nach Artikel 16 Buchstaben b, c und d,

b. soweit möglich die Bestimmung der letzten aktiven Position d es mobilen Endgerätes der vermissten Person und die Lief erung aller zur Standortbestimmung notwendigen Angaben, wie:

1. Zell-Identifikator (Cell ID),

2. Standort,

5 SR 780.1