Vorlage VÜPF
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 13 Seiten
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3. Hauptstrahlungsrichtung und Frequenzband der Antenne der Mobiltelefonie.
Art. 16b Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug
1 Ziel der Über wachungsmassnahmen nach Artikel 16 Buchstabe a, Buchstab e c Ziffern 1, 2, 3 und 5 und Buchstabe d Ziffern 1, 2 und 4 kann jedes Adressierungselement sein, unabhängig vom Standort des Endgeräts, von der Landeskennzahl der Rufnummer und von der Netzzugehörigkeit.
2 Ziel der Üb erwachungsmassnahmen nach Artikel 16 Buchstabe a, Bu chstabe b, Buchstabe c Ziffer 4 und Buchstabe d Ziffer 3 und nach Artikel 16a kann auch ein ausländisches Adressierungselement sein, welches sich im Netzwerk einer schweizerischen Fernmeldedienstanbieterin befindet.
Art. 17 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7
2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den Anschluss von Trägerinnen und Trägern von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung6 (StPO) angeordnet worden sind, so zeichn et der Dienst den Fernmeldeverkehr auf und b enachrichtigt die Genehmigungsbehörde.
4 Sie leitet dem Dienst auf Verlangen di e Daten zu. Der Diens t regelt in s einen Richtlinien nach Anhörung der Anbieterinnen die Spezifikationen dieser Zuleitung unter Berücksichtigung der Standards des Europäischen Institutes für Telekom munikationsnormen (ETSI).
5 Bei Überwachungsmassnahmen, die nicht explizit in dieser Verordnung aufgeführt sind, stellt sie d em Dienst j ene Schnittstellen zur Ver fügung, von denen aus d er Fernmeldeverkehr der überwachten Person in Echtzeit und permanent zum Verarbeitungszentrum übertragen werden kann. Der Dienst regelt die Üb erwachungsmodalitäten im Einzelfall.
6 Ist infolge technischer oder anderer Pannen eine Anbieterin von Fernmeldediensten vorübergehend nicht in der Lage, ihr e Pflichten bei ak tiven Überwachungen oder zum Vollzug neuer Überwachun gsanordnungen wahrzunehmen, muss sie dies dem Dienst unverzüglich mitteilen. Die Verkehrsdaten, welche nicht dem Dienst übertragen werden konnten, sind nachzuliefern.
7 Die Überwachung ist so durch zuführen, dass weder die über wachte Person n och andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu planen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informationen verhindert wird.