Vorlage VÜPF
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 13 Seiten
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Sie sind für d ie Datensicherheit bis zum Überg abepunkt der Daten an den Dienst verantwortlich.
Art. 11 Bst. d
Die beim Dienst einger eichte Überwachungsanordnung muss di e folgenden Angaben enthalten:
d. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung2 (StPO) unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
Gliederungstitel vor Art. 15
4. Abschnitt: Überwachung der Telefondienste
Art. 15 Abs. 1 Bst. d und i Ziff. 2
1 Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
d. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung3 (StPO) unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
i. wenn nötig, die Anträge:
2. auf die allg emeine Genehmigung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigun g im Einzelfall (Artikel 272 Absätze 2 und 3 StPO)4, und
Art. 16 Überwachungstypen (Echtzeit und rückwirkend)
Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:
a. die Übertragung des Fernmeldeverkehrs (Ech tzeit-Überwachung der Nutzinformationen);
b. bei Mobiltelefonie: die B estimmung und die p eriodische Übertragung des Zell-Identifikators (Cell ID), des Standortes und der Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerä t der überwachten Person momentan verbunden ist (Echtzeit-Überwachung);
c. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung folgender Angaben, selbst wenn es nicht zu m Aufbau einer Kommunikation kommt, (Echtzeit-Überwachung):