Vorlage VÜPF

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 13 Seiten

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Art. 25 Durchführung der Überwachung

1 Der Dienst bestimmt im Einzelfall:

a. die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Du rchführung der Überwachung, wenn nötig im Einve rnehmen mit der anord nenden Behörde;

b. die zu verwendenden Datenträger, die Art und Weise der Übermittlung und die zulässigen Datenformate, wenn nötig nach Anhörung der Internet-Anbieterin.

2 Wenn der Dienst fe ststellt, dass die angeordnete Überwachung Trägerinnen und Träger von Ber ufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung8 (StPO) angeordnet worden sind, zeichnet der Dienst die Daten auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.

3 Die Internet-Anbieterinnen melden dem Dienst die Ausführung der ang eordneten Massnahmen.

4 Sie leiten dem Dienst auf Verlangen die Daten zu. Der Di enst regelt in s einen Richtlinien nach Anhörung der Anbieterinnen die Spezifikation dieser Zuleitun g unter Berücksichtigung der Standards des Europäischen Institutes für Telekom munikationsnormen (ETSI).

5 Bei Überwachungsmassnahmen, die nicht explizit in dieser Verordnung aufgeführt sind, stellen sie dem Dienst jene Schn ittstellen zur Verfügung, von denen aus der Fernmeldeverkehr der überwachten Person in Echtzeit und permanent zum Verarbeitungszentrum übertragen werden kann. Der Dienst regelt die Üb erwachungsmodalitäten im Einzelfall.

6 Ist infolge technischer oder anderer Pa nnen eine Internet-Anbieterin vorüber gehend nicht in der Lage, ihr e Pflichten bei Echtzeit-Überwachungen oder zum Vo llzug neuer Über wachungsanordnungen wahrzunehmen, muss si e es dem Dien st unverzüglich mitteilen. Die Ve rkehrsdaten, welche n icht dem Dienst übertragen werden konnten, sind nachzuliefern.

7 Die Überwachung ist so durch zuführen, dass weder die üb erwachte Person n och andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu planen, dass eine u nbefugte oder unsachgemässe Verwendung der e rfassten Informationen verhindert wird.

Art. 26 Pflichten der Internet-Anbieterinnen

1 Jede Internet-Anbieterin muss in der Lage sein, die Über wachungstypen nach diesem Abschnitt auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Die Überwachung des Fernmeldev erkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Internet-Dienstes an sicherzustellen.

3 Jede Internet-Anbieterin muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordn ungen auch ausserhalb ihrer Bürozeiten empfangen und so rasch wi e möglich ausfüh-

8 SR 312.0