Vorlage VÜPF

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 13 Seiten

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Anhang (Art. 2)

Begriffe und Abkürzungen

1. Internet-Anbieterin: Fernmeldedienstanbieterin oder der Teil einer Fernmel-

dedienstanbieterin, die der Öffentlichkeit fernmeldetechnische Übertragungen von Informationen auf der Basis der IP-Technologien (Netzprotokoll im Internet [Internet Protocol]) unter Verwendung von IP-Adressen anbietet;

2. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen: die Per-

sonen, die über die Beschaffung, die Erstellung und den Betrieb dieser Einrichtungen entscheiden;

3. Echtzeit-Überwachung: das Abf angen in Echtzeit und die simultane, leich t

verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten, inklusive der Nutzinformationen, durch die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten gemäss den Angaben der Überwachungsanordnung;

4. rückwirkende Überwachung: die Herausgabe der Verkehrs- und Rechnungs-

daten der zurückliegenden sechs Monate durch die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten;

5. Direktschaltung: direkte Übertragung des Fernmeldeverkehrs der überwach-

ten Person vom Dienst an die anordnende Behörde;

6. Nutzinformationen: der Anteil des zu üb erwachenden Fernmeldeverkehrs,

welcher die zwischen Benutzenden bzw. zwis chen deren End einrichtungen ausgetauschten Informationen (z.B. Laute, Telefax, E-Mails und Daten) enthält;

7. Verkehrs- und Rechnungsdaten: die Informationen, die von d er Anbieterin

über den Post- oder Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen u nd Teilnehmern aufgezeichnet werden , um di e Tatsache der Postsendung oder der Kommunikation und die Rechnungsstellung zu belegen;

8. Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungs-

elemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern (Art. 3 Bst. f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19979- FMG);

9. Kommunikationsparameter: die Elemente zur Identifikation von Personen,

Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind (Art. 3 Bst. g FMG);

9 SR 784.10