Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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8. Juni 2011, ISC-EJPD ÜPF

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) sowie Änderung der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.115.1)

1. Ausgangslage

Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) des Informatik Service Center ISC-EJPD (nachfolgend Dienst genannt) hat den Auftrag, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sicherzustellen sowie die technische Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen und die entsprechenden Anpassungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen. In diesem Bereich der Fernmeldedienstleistungen vollzieht sich ein steter Wandel. Es ist unbestritten, dass sich dieser Markt im Verlaufe des letzten Jahrzents explosionsartig vergrössert hat und den Kunden immer mehr Möglichkeiten bietet, auf vielfältigste Weise zu kommunizieren. Auch Straftäter benutzen bewusst die neuen ausgeklügelten Fernmeldedienstleistungen, im Wissen, dass ihre Kommunikation nicht oder nur sehr schwer überwachbar ist. Die analoge Fernmeldetechnik (Telefon, Fax etc.) verschwindet nach und nach angesichts der Internettechnik. Aufgrund dessen beklagen sich die Strafverfolgungsbehörden seit geraumer Zeit darüber, dass die rechtlichen Vorschriften in der VÜPF nicht mehr zeitgemäss seien und eine effiziente Strafverfolgung wie etwa im Bereich der Bekämpfung der Pädophilie, des Extremismus, des Terrorismus, von Wirtschaftsverbrechen (Betrug, Wirtschaftsspionage) oder der Betäubungsmittelkriminalität erschwert wird.

Des Weiteren hat die Schweiz das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über die Cyberkriminalität unterzeichnet. Dieses Übereinkommen soll für die Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Darin wird unter anderem die konkrete Regelung der Erhebung von sogenannten Computerdaten in Echtzeit im nationalen Recht gefordert.

Ziel dieser Teilrevision der VÜPF ist es, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Dringlichkeit der Anpassung der Vorschriften in der VÜPF wurde beschlossen, diese jetzt umzusetzen und nicht auf den Abschluss der laufenden Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF1) zu warten. Art. 15 BÜPF erlaubt es, diese Anpassung der VÜPF zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen. Umsomehr als mit dieser Teilrevision der VÜPF nicht der notwendigen späteren Totalrevision (Anpassung an das zukünftige BÜPF) der vorgenannten Verordnung vorgegriffen wird. Anpassungen der Verordnungen mussten auch aufgrund des Inkraftretens der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO2) auf den 1. Januar 2011 durchgeführt werden.

Nach Ansicht der anordnenden Strafverfolgungsbehörden und der die Überwachungsmassnahmen genehmigenden Zwangsmassnahmengerichte ist die

1 SR 780.1

2 SR 312.0