Vorlage VÜPF
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 13 Seiten
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Art. 18 Abs. 3, 7 und 8
3 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten muss sicherstellen, dass sie die Üb erwachungsanordnungen auch ausserhalb der Dienstzeit entgegennehmen und so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet de m Dienst schriftlich die Kontaktangaben der verantwortlichen Personen.
7 Zur Überprüfung der Überwachungsbereit schaft haben die Anbieter innen von Fernmeldediensten dem Dienst d ie Benutzung ihrer Fernmeldedienste unentgeltlich zu gewähren.
8 Wenn nötig, unterstützen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Dienst, um sicherzustellen, dass die überm ittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem Fernmeldeverkehr der überwachten Personen übereinstimmen.
Gliederungstitel vor Art. 23
6. Abschnitt: Überwachung des Internets
Art. 23 Bst. d, f und g
Die beim Dienst einger eichte Überwachungsanordnung muss di e folgenden Angaben enthalten:
d. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung7 (StPO) unters tehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
f. Betrifft nur den französischen Text.
g. die angeordneten Überwachungstypen, einschliesslich:
1. der bekannten Adressierungselemente (E-Mail-, elektronisch e Postfach-, Rechner- und IP-Adresse, Benutzern ame, MAC-Adresse, E.164- Nummer, SIP URI, IMSI-Nummer, IMEI-Nummer usw.),
2. der bekannten Anmeldungsdaten (Log-in),
3. der Bewilligung einer Direktschaltung,
4. der Anträge von zusätzlichen Vorkehren zum Schutz nicht beteiligter Benützerinnen und Benützer;
Art. 24 Überwachbare Internetzugänge und Anwendungen
1 Folgende Internetzugänge können überwacht werden:
a. Zugang über eine Telefonverbindung;
b. Breitbandzugang (xDSL, Kabelmodem usw.);