Vorlage TVD

Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten

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Art. 4e Meldung durch Dritte

1Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 4–4b und 4d können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20048.

2Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag dem Betreiber selber melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern zu den beauftragten Personen melden.

3Sie muss dem Betreiber ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.

Art. 5a Abs. 1 und 2

1Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 4–4b und 4d und die beauftragte Personen nach Artikel 4e können jederzeit eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beim Betreiber beantragen.

2Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss der Tierhalter diese Berichtigung bis am 15. Juni des laufenden Jahres beim Betreiber mit schriftlicher Begründung beantragen.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d und e sowie Abs. 2

1Jede Person darf Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie:

d. den Status bezüglich staatlich angeordneter Impfungen eines einzelnen Tiers;

e. das Tierdetail eines Tiers.

2Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen zulässig; diese sind kostenlos.

Art. 8 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie

Tiergesundheitsdienste

1Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden:

a. Nummer der Tierhaltung und Auflistung des Tierbestandes;

b. Name und Adresse des Tierhalters nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;

c. Ohrmarkennummern, die vom Betreiber an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;

d. Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere der Rindergattung, die sich auf den Tierhaltungen der Mitglieder befinden oder befunden haben;

e. Tierdaten nach dem Anhang Ziffer 2 Buchstaben a–d zu den Gruppen von Tieren der Schweinegattung, die sich auf den Tierhaltungen der Mitglieder befinden oder befunden haben;

8 SR 812.212.27