Vorlage TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten
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Art. 11 Abs. 1
1Die Datenbank wird von einem Betreiber betrieben, der rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equiden- und Fleischwirtschaft sowie von seinen Hauptlieferanten.
Art. 12 Abs. 5 und 7
5Aufgehoben
7Er veröffentlicht Auswertungen über die in der Tierverkehr-Datenbank registrierten Tiere. Dabei werden die Daten so dargestellt, dass keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
Art. 12a Abs. 1 und 4
1Der Betreiber stellt dem Tierhalter am 15. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis seiner Tiere der Rindergattung und seiner Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zu.
4Er stellt den Tierhaltern und den Amtsstellen nach Artikel 7 Absatz 3 die Möglichkeit zur Verfügung, für einen von diesen wählbaren Zeitraum den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in Grossvieheinheiten zu berechnen.
Art. 12b Abs. 1 und 3
1Der Betreiber teilt jedem Equiden die Identifikationsnummer (UELN) aufgrund der Geburtsmeldung zu. Besteht eine Vereinbarung nach Artikel 15dbisAbsatz 5 TSV10, so kann eine ausländische Organisation oder Vereinigung die Identifikationsnummer zuteilen.
3Aufgehoben
Art. 13 Abs. 4 und 5
4Er bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbisTSV11 zur Verfügung.
5Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt er dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.
10 SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011 (AS 2011 xxxx)
11 SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011 (AS 2011 xxxx)