Vorlage TVD

Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten

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f. Name und Adresse des aktuellen Eigentümers eines Equiden nach Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe a;

g. Tierdetail, Tiergeschichte sowie Tierdaten nach dem Anhang Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei ihnen eingetragen sind.

h. Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d;

i. Gemeindenummer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f;

2Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die Daten betreffend Post- oder Bankverbindung ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

3Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 3–4d ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.

Art. 9 Einsichtsberechtigte Personen

1Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden:

a. Daten über die eigene Tierhaltung;

b. folgende Daten über die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben:

1. deren Tiergeschichte,

2. deren BVD-Status,

3. deren Status bezüglich staatlich angeordneter Impfungen,

4. deren Ergebnisse bei der neutralen Qualitätseinstufung,

5. deren Tierdetail;

c. die Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.

2Eigentümer von Equiden dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden.

3Personen, die Equiden kennzeichnen oderidentifizieren dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es beim Betreiber beschaffen und verwenden.

Art. 9a Abs. 2

2Für die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 20069 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.

9 SR 916.404.2