Kommentar KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten

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über die Krankenversicherung (KVV) sinngemäss anwendbar sind. Der 4. Absatz von Artikel 14 VPVKEG kann gestrichen werden, da das in den neuen KVV-Bestimmungen geregelt wird.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Die Kantone führen das System der Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 KVG innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein (Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 19. März 2010). Damit verfügen sie über einen gewissen Zeitraum, um ihre Gesetzgebung anzupassen. Damit auch die Versicherer die erforderlichen

Anpassungen vornehmen können, informiert sie der Kanton mindestens sechs Monate bevor er den einheitlichen Standard gemäss Artikel 65 Absatz 2 KVG einführt. Gleichzeitig

informiert er das BAG als Aufsichtsbehörde über die Krankenversicherer.

4 Inkraftsetzung

Die Änderung soll auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten.