Kommentar KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten

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Regelungszuständigkeit für diesen Standard soll wegen dessen Komplexität dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen werden. Dieses soll die technischen und organisatorischen Vorgaben regeln. In Anlehnung an Artikel 106d Absatz 1 soll dieser Standard nach Anhörung der Kantone und der Versicherer erarbeitet werden.

Art. 105g Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel

Absatz 1: Die Pfändungsurkunden bei Nichtvorhandensein eines pfändbaren Vermögens nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gelten als Rechtstitel, die einem definitiven Verlustschein nach den Artikeln 127, 149 und 265 SchKG gleichzusetzen sind.

Absatz 2: Die Kantone sind dazu ermächtigt, weitere Rechtstitel einem Verlustschein gleichzusetzen, damit sie der besonderen Situation bestimmter Personengruppen, wie insbesondere Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rechnung tragen können.

Art. 105h Revisionsstelle

Absatz 1: Da der Kanton 85 % der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt, die zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, musste ein Instrument vorgesehen werden, mit dem sich die Richtigkeit der vom Versicherer übermittelten Angaben bezüglich der in einem Verlustschein ausgewiesenen Forderungen sicherstellen lässt. Die Kantone haben nach Artikel 64a Absatz 3 KVG zu diesem Zweck eine entsprechende Revisionsstelle zu bestimmen. Dabei kann es sich entweder um eine interne Revisionsstelle der kantonalen Verwaltung oder um ein externes Kontrollorgan handeln.

Absatz 2: Die Revisionsstelle überprüft auch die Angaben der Versicherer bezüglich der Rückerstattung, welche Letztere zugunsten des Kantons nach Artikel 64a Absatz 5 KVG vornehmen müssen, wenn die versicherte Person nach der Ausstellung eines Verlustscheines ihre Schulden ganz oder teilweise beglichen hat.

Absatz 3: Da das Gesetz die Finanzierung der vom Kanton bestimmten Revisionsstelle nicht ausdrücklich regelt, wird hier ein Kompromiss vorgesehen: die Kosten für die Tätigkeiten der Revisionsstelle gehen nur zu Lasten des Kantons, wenn er eine andere Revisionsstelle bezeichnet als die externe Revisionstelle des Versicherers nach Artikel 86 KVV, welche die ordentliche jährliche Revision durchführt.

Art. 105i Zahlungen der Kantone an die Versicherer

Absatz 1: Nach Eingang der Personendaten und der Meldungen über die Verlustscheine übermittelt der Kanton seinerseits dem Versicherer die Personendaten der Versicherten, für welche er 85 % der Ausstände übernehmen wird.