Kommentar KVV
Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten
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den Datenschutz, DSG, SR 235.1), missachten. Dem Anliegen der Kantone kann deshalb nicht entsprochen werden.
Absatz 3: Die Kantone haben das Verfahren der Prämienverbilligung unterschiedlich
geregelt. Deshalb soll jeder Kanton die Termine für die Meldungen der Versicherer nach Artikel 106c Absätze 1 und 2 sowie die Lieferung der Jahresabrechnung nach Artikel 106c Absatz 3 selber festlegen. Ebenso soll der Kanton Termine für seine Meldungen nach Artikel 106b Absatz 2 festlegen, damit die Versicherer ihre Abläufe darauf abstimmen können.
Art. 106c Aufgaben des Versicherers
Absatz 1: Gestützt auf die Meldung des Kantons nach Artikel 106b Absatz 2 teilt der
Versicherer diesem mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann.
Absatz 2: Zudem meldet der Versicherer dem Kanton laufend, wenn wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen der versicherten Person und ihm eingetreten sind. Es ist vorgesehen, dass das EDI technische und organisatorische Vorgaben für die Meldungen erlassen kann (Art. 106d Abs. 2). Dabei kann es festlegen, welche Änderungen als wesentlich gelten und somit zu melden sind. Als wesentliche Änderungen könnten zum Beispiel die Kündigung des Versicherungsverhältnisses oder die Sistierung der Versicherungspflicht bei längerem Dienst (Art. 10a KVV) gelten.
Absatz 3: Der Versicherer legt dem Kanton eine Jahresrechnung über die ausgerichtete Prämienverbilligung vor. Diese umfasst die Personendaten zur Identifikation der Begünstigten (Artikel 105e) und den diesen durch den Versicherer während des Jahres ausgerichteten Gesamtbetrag. Der Versicherer erstellt eine Jahresrechnung für jeden Kanton. Damit kann dieser prüfen, ob der Versicherer die Prämien gemäss den kantonalen Meldungen verbilligt hat.
Absatz 4: Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung (neuer Art. 65 Abs. 4bis KVG). Er weist die Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung aus, damit die versicherte Person weiss, wann ihr welchen Betrag für welche Monate gutgeschrieben wurde.
Auf dem Versicherungsausweis darf der Versicherer die Prämienverbilligung hingegen nicht angeben. Dies weil der Versicherungsausweis in der Regel im Herbst für das folgende Jahr ausgestellt wird und der Kanton die Prämienverbilligung für das folgende Jahr in diesem Zeitpunkt meistens noch nicht endgültig festgelegt hat. Zudem soll die versicherte Person ihrem Versicherungsausweis ihre Versicherungsbedingungen, insbesondere die Höhe ihrer Prämie klar entnehmen können, ohne dabei andere Angaben, die unabhängig vom Versicherer sind, zur Kenntnis nehmen zu müssen.
Absatz 5: Wenn die vom Kanton gemeldete Prämienverbilligung höher ausfällt als die
Prämienforderungen des Versicherers für das Kalenderjahr und andere fällige Forderungen, bezahlt der Versicherer der versicherten Person die Differenz aus. Diese Regelung erlaubt dem Versicherer, auch Mittel für Prämienforderungen, die noch nicht fällig sind,
zurückzubehalten. Die VPVKEG sieht vor, dass Beträge unter 50 Franken je Familie und je Kalenderjahr nicht ausgerichtet werden (Art. 14 Abs. 3 VPVKEG). Allenfalls bestehen ähnliche kantonale Regelungen. Solche Regelungen werden vorbehalten.