Kommentar KVV
Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2: Die Frist für die Zahlung der Kantone an die Versicherer wird auf den 30. Juni festgesetzt. Dieselbe Frist gilt für den Versicherer, um dem Kanton die Hälfte des eingenommenen Betrages zurückzuerstatten, wenn die versicherte Person nach der Ausstellung eines Verlustscheines ihre Schuld vollständig oder teilweise bezahlt (Art. 64a Abs. 5 KVG).
Art. 105j Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit
Absatz 1: Da das für säumige Versicherte geltende Verbot, den Versicherer zu wechseln, unverändert aus Artikel 64a Absatz 4 KVG in Artikel 64a Absatz 6 KVG übernommen wurde, erfährt diese Ausführungsbestimmung abgesehen vom angepassten Verweis auf Artikel 64a Absatz 6 KVG keine Änderung.
Absatz 2: Die Modalitäten für die Aufhebung des Rechts auf einen Versichererwechsel werden unverändert aus dem bisherigen Artikel 105d Absatz 2 KVV übernommen.
Absatz 3: Wenn die Begleichung der ausstehenden Beträge nicht fristgerecht erfolgt, muss der Versicherer die versicherte Person davon in Kenntnis setzen, dass sie nach wie vor bei ihm versichert ist und den Versicherer frühestens auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin wechseln kann, sofern sie mit den Zahlungen nicht mehr im Rückstand ist. Die Bestimmung wurde in dem Sinne ergänzt, als der neue Versicherer, dem die versicherte Person zwischenzeitlich beigetreten ist, ebenfalls darauf hinzuweisen ist, dass die versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann. Durch diese Information lassen sich für den neuen Versicherer unnötige administrative Kosten in Grenzen halten und Unannehmlichkeiten vermeiden, die ein offensichtlich doppelter Versicherungsbeitritt für die versicherte Person mit sich bringen würde. Für den diesbezüglichen Datenaustausch zwischen den betroffenen Versicherern wurde eine Frist von 60 Tagen festgesetzt.
Art. 105k Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
Bei den versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat), in Island oder in Norwegen wohnen, handelt es sich um die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Rentnerinnen und Rentner jeweils mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen, um die nichterwerbstätigen Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern und um die Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen. Dabei geht es um eine kleine Personengruppe. Im Jahre 2010 umfasst sie rund 29'000 Versicherte, davon sind rund 23'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen und rund 5'000 Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen.
Mit dem Freizügigkeitsabkommen, das die Schweiz mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen hat und mit dem Abschluss des EFTA-Abkommens mit den EFTA-Staaten hat die Schweiz das europäische Koordinationsrecht im Sozialversicherungsbereich übernommen: der Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen und der Anhang K (Anlage 2) des EFTA-Abkommens beziehen sich insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein wichtiges Prinzip dieses Koordinationsrechts ist das Diskriminierungsverbot. Deshalb dürfen die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, gegenüber den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, nicht diskriminiert werden