Kommentar KVV
Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 106d Datenaustausch
Absatz 1: Der neue Artikel 65 Absatz 2 KVG schreibt vor, dass der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern nach einem einheitlichen Standard erfolgt. Dazu wird festgelegt, dass die Meldungen nach den Artikeln 106b und 106c insbesondere die
Personendaten nach Artikel 105e umfassen.
Absatz 2: Das EDI kann zudem technische und organisatorische Vorgaben für den
Datenaustausch erlassen. Vor seinem Entscheid hört es die Kantone und Versicherer an.
Das EDI sieht vor, diese Vorgaben so festzulegen, dass die Informatik- und
Kommunikationsplattform, die der Bund den zuständigen Behörden für den Datenaustausch zur Verfügung stellt (Art. 10 Abs. 3 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die
Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister,
Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02), für die Übermittlung der Meldungen eingesetzt werden kann. Diese Plattform wird in der Registerharmonisierungsverordnung (RHV, SR 431.021) näher geregelt.
Art. 106e Kosten
Sowohl die Versicherer wie die Kantone sind daran interessiert, dass die Prämien
gesetzmässig verbilligt werden. Die Ausrichtung von gegenseitigen Entschädigungen würde einen zusätzlichen Aufwand verursachen. Deshalb erstatten die Kantone und Versicherer einander die in dieser Verordnung erwähnten Meldungen unentgeltlich. Aus denselben Gründen tragen sie die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung verbundenen Kosten selber. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Informatikplattform, mit welcher sie einander die Meldungen übermitteln.
II
Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)
Artikel 14 Absätze 2 und 4 VPVKEG
Gestützt auf Artikel 66a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewährt der Bund den Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
Prämienverbilligungen. Die gemeinsame Einrichtung wurde damit beauftragt, die
Prämienverbilligung bei diesen Versicherten durchzuführen (Art. 18 Abs. 2quinquies KVG). In der VPVKEG hat der Bundesrat das dafür anzuwendende Verfahren geregelt. Gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 VPVKEG ist die gemeinsame Einrichtung schon seit dem 1. Juni 2002, dem Inkrafttreten der Verordnung, verpflichtet, die Prämienverbilligungen direkt an die Krankenversicherer auszuzahlen. Die Absätze 2 und 4 enthalten weitere Bestimmungen über das Verfahren. Obwohl dieses Verfahren zwischen der gemeinsamen Einrichtung und den Krankenversicherern bis anhin zu keinen Problemen geführt hat, liegt es auf der Hand, dass die gemeinsame Einrichtung das gleiche Verfahren wie die Kantone anwenden muss, denn es ist den Krankenversicherern nicht zuzumuten, mit der gemeinsamen Einrichtung ein vom kantonalen Verfahren abweichendes Spezialverfahren durchzuführen. Deshalb wird neu in Artikel 14 Absatz 2 VPVKEG geregelt, dass die neuen Artikel 106b bis 106e der Verordnung