Kommentar KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten

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Ausserdem wurde es dem freien Ermessen der Kantone überlassen, nach Artikel 64a Absatz 7 KVG versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste zu erfassen und für diese Personen die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen aufzuschieben. Es ist folglich Sache der Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebungen die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, wenn sie die von Artikel 64a Absatz 7 KVG eingeräumte Möglichkeit nutzen wollen.

2.2 Was die Prämienverbilligungen betrifft, werden die Kantone verpflichtet, sie direkt den Versicherern, bei denen die Berechtigten versichert sind, auszuzahlen. Zudem wird dem Bundesrat mit dem neuen Artikel 65 KVG die Kompetenz erteilt, die Einzelheiten des Datenaustausches zwischen den Kantonen und den Versicherern nach einem einheitlichen Verfahren zu regeln (Art. 65 Abs. 2 KVG).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3a. Kapitel: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 105b Mahn- und Betreibungsverfahren

Absatz 1: Bei Nichtbezahlung ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen stellt der Versicherer der versicherten Person eine Zahlungsaufforderung zu. Diese darf sich nur auf die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG geschuldeten Beträge beziehen. Sie darf sich nicht auf anderen Forderungen, die beispielsweise aus der Nichtbezahlung von Zusatzversicherungsprämien entstehen, beziehen.

Absatz 2: Da die Versicherer nicht mehr mit dem Leistungsaufschub Druck auf die Versicherten ausüben können, die geschuldeten Beträge zu zahlen, sind sie klar daran interessiert, das Inkassoverfahren so schnell wie möglich einzuleiten. Deshalb ist es nicht mehr nötig, den Versicherern eine Frist vorzugeben, um ihre Forderungen in Betreibung zu setzen.

Der Absatz 3 bleibt unverändert.

Art. 105bbis Ausschluss der Verrechnung

Das bisher in Artikel 105c Absatz 5 KVV verankerte Verbot der Verrechnung der Versicherungsleistungen mit ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen wurde in diese Bestimmung übernommen. Dieses Verrechnungsverbot während des Schuldbetreibungsverfahrens ist weiterhin gerechtfertigt, denn auf diese Weise lässt sich verhindern, dass die Versicherer ihre Forderungen gleichzeitig über die Verrechnung mit Versicherungsleistungen und über Zahlungen durch den Kanton begleichen können, was sowohl bei den Kantonen als auch bei den Versicherern und Versicherten zu Unklarheiten führen würde.