Kommentar KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

4. Kapitel: Prämienverbilligung durch die Kantone

1. Abschnitt (neuer Zwischentitel): Anspruchsberechtigte

Der Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG wurde nicht geändert. Deshalb bleiben auch die diesbezüglichen Artikel 106 und 106a unverändert. Sie werden einem neuen Abschnitt "Anspruchsberechtigte" zugeordnet, um die Übersicht zu verbessern.

2. Abschnitt: Meldeverfahren

Heute zahlen die Kantone die Prämienverbilligung unterschiedlich aus: die Mehrheit der Kantone überweist sie den Versicherern, mehrere Kantone zahlen sie den Versicherten, einige Kantone verrechnen sie mit Steuern. Der neue Artikel 65 Absatz 1 schreibt den Kantonen vor, den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt dem Versicherer zu bezahlen, bei dem die beitragsberechtigte Person versichert ist. Dazu wird in der vorliegenden Verordnung neu ein Meldeverfahren zwischen Kanton und Versicherer vorgesehen.

Art. 106b Aufgaben des Kantons

Absatz 1: Neu wird vorgeschrieben, dass der Kanton eine einzige Stelle bestimmt, welche die Prämienverbilligung für alle berechtigten Personen durchführt. Indem sich die Versicherer an eine Ansprechstelle je Kanton wenden können, soll ihre Zusammenarbeit mit den Kantonen vereinfacht werden. Viele Kantone verfügen bereits heute über eine solche Stelle.

Absatz 2: Zuerst stellt der Kanton wie bisher aufgrund seiner Gesetzgebung fest, welche seiner Einwohnerinnen und Einwohner anspruchsberechtigt sind. Dabei sorgt er dafür, dass ihm die Anspruchsberechtigten angeben, bei welchem Versicherer sie versichert sind. Dieses Verfahren wird weiterhin vom Kanton geregelt. Danach teilt der Kanton den einzelnen Versicherern mit, welchen versicherten Personen, mit welchem Betrag und für welchen Zeitraum er die Prämien verbilligt. Den Zeitraum gibt er in Monaten an. Dabei meldet er dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der

Prämienfakturierung berücksichtigen kann (neuer Art. 65 Abs. 4bis KVG).

Die Kantone möchten, dass ihnen die Versicherer auf Verlangen für ihren ganzen

Versichertenbestand im betreffenden Kanton die Personendaten gemäss Art. 105e sowie die Versicherungsform, die Kostenbeteiligung und die Höhe der Prämie mitteilen. Sie machen geltend, dass sie ihre Abläufe mit diesen Angaben wesentlich vereinfachen könnten, weil sie nicht mehr erfassen müssten, bei welchem Versicherer die anspruchsberechtigten Personen versichert sind. Die Versicherer unterstehen jedoch grundsätzlich der Schweigepflicht gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Somit benötigen sie eine gesetzliche Grundlage, um Daten bekannt zu geben. Sie können den mit der Durchführung der Prämienverbilligung betrauten kantonalen Organen Daten bekanntgeben, wenn dies für die Erfüllung der diesen nach dem KVG

übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 84a Abs. 1 Bst. a KVG). Die Kantone brauchen für die Durchführung der Prämienverbilligung aber nur die Daten der Personen, von denen sie aufgrund der Steuerangaben wissen, dass sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Die Bekanntgabe der Personendaten aller Versicherten würde den Grundsatz, wonach die Bearbeitung von Personendaten verhältnismässig sein muss (Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über