Kommentar KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 105bter Meldung der zuständigen kantonalen Behörde

Der Kanton gibt dem Versicherer an, bei welcher kantonalen Behörde dieser die Betreibungen (Art. 105c) und Verlustscheine (Art. 105d) melden soll.

Art. 105c Meldungen über Betreibungen

Absatz 1: Damit die Kantone vor allem im Falle einer eindeutigen Zahlungsunfähigkeit der Versicherten (z. B. bei sozialhilfeabhängigen Personen) vorzeitig eingreifen können und nicht die Ausstellung eines Verlustscheines abwarten müssen, geben ihnen die Versicherer die Personendaten der betriebenen Schuldnerinnen und Schuldnern bekannt, die erlauben, diese zu identifizieren: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum Wohnsitz und Versichertennummer der AHV.

Art. 105d Meldungen über Verlustscheine

Absatz 1: Indem die zuständige kantonale Behörde zu Ende jedes Quartals über die Entwicklung der im laufenden Jahr ausgestellten Verlustscheine orientiert wird, können die Kantone ihre künftigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Krankenversicherern besser abschätzen.

Absatz 2: Nach dieser Bestimmung müssen die Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 31. März des der Ausstellung der Verlustscheine folgenden Jahres die Endabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine mitteilen. Dabei darf der Versicherer nur die folgenden Ausstände berücksichtigen:

- Prämien und Kostenbeteiligungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;

- Betreibungs- und Konkurskosten nach den Artikeln 68 und 169 SchKG;

- Verzugszinsen nach Artikel 105a, die im Verlustschein ausgewiesen sind.

Art. 105e Personendaten

Absatz 1: Die Auflistung der Personendaten, welche die Versicherer und die Kantone für den Austausch der erforderlichen Informationen benötigen, stützt sich auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02). Zur Identifikation der betroffenen Personen sind die folgenden Angaben notwendig: Der Vorname, der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die AHV-Versichertennummer.

Art. 105f Datenaustausch

Absatz 1: Um die Daten zwischen Kantonen und Versicherern gesamtschweizerisch einheitlich übermitteln zu können, soll ein Informatikstandard festgelegt werden. Die