Kommentar KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

(siehe Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens und Art. 2 von Anhang K des EFTA-Abkommens). Aus diesem Grunde sind die Bestimmungen von Artikel 64a des Gesetzes so weit wie möglich auch auf die EU-/EFTA-Versicherten anwendbar. Da sich die Gleichbehandlung auf das europäische Koordinationsrecht abstützt, ist es nicht notwendig, dass in Absatz 9 von Artikel 64a des Gesetzes, der Delegationsnorm an den Bundesrat für diese Versicherten, erwähnt wird, dass der Bundesrat beim Erlass der Bestimmungen die in den Absätzen 1 bis 8 von Artikel 64a KVG festgelegten Regelungen so weit wie möglich berücksichtigen muss. Dazu ist er bereits gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen und das EFTA-Abkommen verpflichtet.

Die neuen Gemeinschaftsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, auf deren Basis die Staaten ihre Sozialversicherungssysteme koordinieren und die in den EU-Staaten am 1. Mai 2010 in Kraft getreten sind, enthalten Regelungen über die Durchführung des Betreibungsverfahrens in einem anderen Staat. Diese Gemeinschaftsverordnungen werden in absehbarer Zeit auch in der Schweiz anwendbar sein. Für die reibungslose Durchführung des Betreibungsverfahrens wird mit einigen Staaten der Abschluss von ergänzenden Vereinbarungen erforderlich sein. Im Verhältnis zu Deutschland, wo im Jahre 2010 rund 18'000 in der Schweiz versicherte Personen wohnten, ist der Einzug von Beitragsforderungen aus einem Sozialversicherungszweig bereits seit längerer Zeit möglich. Die Krankenversicherer können also auch bei den Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, mehrheitlich das Betreibungsverfahren durchführen.

Absatz 1: Wie bei der Kontrolle der Versicherungspflicht und der Prämienverbilligung, wo unterschiedliche Regelungen getroffen wurden für Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton und für Personen ohne aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz, drängt sich auch bei der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen eine solche Aufteilung auf.

Bei Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton, dazu gehören die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die nichterwerbstätigen Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern und die Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen, sind Artikel 64a Absätze 1 bis 7 des Gesetzes und die Bestimmungen von Artikel 105b bis 105j anwendbar. In diesen Fällen übernimmt auch der zuständige Kanton 85 Prozent der Forderungen. Derjenige Kanton, in dem die erwerbstätige Person ihren Wohnort oder, wenn sie in einem EU-Staat wohnt, ihren Arbeitsort hat, ist sowohl für die erwerbstätige Person als auch für deren Familienangehörige zuständig. Bei den Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen ist der Kanton am letzten Wohn- oder Arbeitsort der arbeitslosen Person zuständig.

Absatz 2: Bei den Rentnerinnen und Rentnern und ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz haben und deshalb keinem Kanton zugeordnet werden können, kann gestützt auf Artikel 64a des Gesetzes nur der zuständige Krankenversicherer für die Übernahme der ausstehenden Forderungen herangezogen werden. Der Krankenversicherer kann die entsprechenden Verluste bei der nächsten Prämienfestlegung berücksichtigen.Da es keine gesetzliche Grundlage gibt, kann nicht dem Bund die Finanzierung dieser Aufgabe übertragen werden. Deshalb sind bei diesen Versicherten nur der Artikel 64a Absätze 1, 2 und 6 des Gesetzes und die Bestimmungen von Artikel 105b und 105j anwendbar.