Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln im Asylgesetz
2.1 Ersatz des Begriffes "Bundesamt" durch "BFM"
Im ganzen AsylG soll neu der Begriff "Bundesamt" durch "BFM" ersetzt werden. Diese redaktionelle Änderung führt zu mehr Klarheit in den entsprechenden Gesetzesbestimmungen.
2.2 1. Kapitel: Grundsätze
Artikel 17 Absatz 5 (neu)
Neu sollen die Verfahrensakten von Amtes wegen gleichzeitig mit der Eröffnung des Asylentscheides der betroffenen Person bzw. ihrer Vertretung zugestellt werden, wenn mit dem Entscheid der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person alle für den Entscheid relevanten Verfahrensakten bereits zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erhält. Dies wird bereits heute bei den Nichteintretensentscheiden sowie bei Entscheiden im Rahmen des Flughafenverfahrens gemacht.
Um allfällige Doppelspurigkeiten zu vermeiden und den administrativen Aufwand gering zu halten, sollen nur jene Verfahrensakten bei Entscheideröffnung zugestellt werden, die im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs auszuhändigen sind (vgl. Art. 26 f. VwVG).
In den Jahren 2008 bis 2010 wurde in durchschnittlich 67 Prozent der materiell ablehnenden Asylentscheide mit Wegweisung eine Beschwerde erhoben. In der Praxis werden im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerdeschrift in nahezu all diesen Fällen Akteneinsichtsgesuche eingereicht. Ein frühzeitiger Versand der Verfahrensakten kann den administrativen Aufwand senken und den Verfahrensablauf vereinfachen. Zudem erhöht ein automatischer Versand die Akzeptanz der Asylentscheide.
Verfügungen des BFM, in welchen das Asylgesuch abgelehnt, jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet wird (vgl. Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20), sollen von dieser neuen Regelung ausgenommen werden. Die Beschwerdequote bei diesen Entscheiden betrug in den letzten drei Jahren lediglich 13 Prozent. Die Betroffenen haben wie bereits heute nach abgeschlossenen Instruktionsmassnahmen die Möglichkeit, beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch einzureichen.
2.3 2. Kapitel: Asylsuchende
Artikel 26 Absatz 1bis (neu), Absatz 2, 2bis und 2ter (neu)
Zu Absatz 1bis (neu)
Mit der Einreichung des Asylgesuches in einem EVZ soll neu eine Vorbereitungsphase beginnen, während der unmittelbar nach Eintritt in das EVZ möglichst alle zur Durchführung eines Asylverfahrens entscheidrelevanten Vorabklärungen durchgeführt werden. Sie dient auch dazu, die spätere Anhörung zu den Asylgründen besser