Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten
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Später geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren (inklusive allfällige Wiedererwägungsverfahren) nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person diese nachweisen kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Entgegen der allgemeinen Regel, wonach Vorbringen im Rahmen eines Asylverfahrens zumindest glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. Art. 7 AsylG), werden somit höhere Anforderungen an das Beweismass gestellt. Dasselbe gilt, wenn sich eine asylsuchende Person an einen nicht vom BFM beauftragten Arzt wendet und ein von diesem ausgestelltes ärztliches Attest einreicht. Bestehen Zweifel an den medizinischen Vorbringen, so kann das BFM einen Vertrauensarzt damit beauftragen, die entsprechenden Vorbringen beziehungsweise das nachträglich eingereichte ärztliche Attest zu überprüfen oder die asylsuchende Person zu untersuchen. Diese Aufgabe könnte zum Beispiel durch den regionalärztlichen Dienst einer IV-Stelle wahrgenommen werden. Wird von einer betroffenen Person der Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erbracht, so ist dies auch mit der vorgeschlagenen Regelung unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung vollumfänglich bei der Prüfung des Asylgesuches zu berücksichtigen.
Beim Eintritt in die EVZ werden die Betroffenen durch ein Merkblatt und im Rahmen der Befragung zur Person auch mündlich auf die beweisrechtlichen Folgen später geltend gemachter medizinischer Vorbringen im Asylverfahren aufmerksam gemacht.
Die neue Regelung ermöglicht es Asylsuchenden, medizinische Vorbringen einfach und kostenlos abklären zu lassen. Gleichzeitig kann die Zahl der Fälle reduziert werden, in denen die Betroffenen medizinische Vorbringen erst in einem sehr späten Zeitpunkt geltend machen, einzig um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern oder aufzuschieben.
2.4 8. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 109a (neu) Vereinbarungen
Im Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 wird festgestellt, dass die Asylverfahren zu lange dauern (vgl. Bericht über Beschleunigungsmassnahmen S. 13 ff.). Die lange Verfahrensdauer betrifft sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren. Der Bericht zeigt verschiedene mögliche Ursachen dafür auf. Als eine der Ursachen wird u.a. genannt, dass keine Absprachen mit dem BVGer hinsichtlich einer Priorisierung erst- und zweitinstanzlicher Verfahren bestehen. Es bestehen auch keine Absprachen über administrative Abläufe. Um einen reibungslosen Verfahrensablauf sicherzustellen, können solche Absprachen gerade in Zeiten hoher Gesuchseingänge sinnvoll und notwendig sein. Da die Absprachen lediglich administrative Fragen betreffen, bleibt die verfassungsmässige richterliche Unabhängigkeit weiterhin vollumfänglich gewährleistet (Art. 191c der Schweizerischen Bundesverfassung, BV; SR 101).
Art. 110a (neu) Unentgeltliche Rechtspflege
Zu Absatz 1
Im Beschwerdeverfahren sollen neben den Verfahrenskosten auch die Kosten für die amtliche Verbeiständung übernommen werden, wenn die betroffene Person mittellos und die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung wird neu aufgrund der im Regelfall mangelnden Sprach- und Rechts-