Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten

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zu organisieren. Die Vorbereitungsphase dauert maximal drei Wochen ab Einreichung des Asylgesuches.

Zu Absatz 2

Bereits in der Vorbereitungsphase sollen zum Beispiel die Personendaten der Betroffenen aufgenommen und registriert werden; ferner sollen die Identität, die vorgelegten Beweismittel sowie Reise- und Identitätsdokumente überprüft werden. Weiter sollen Fingerabdrücke abgenommen und mit diversen Datenbanken abgeglichen werden. Da bereits im Rahmen eines ersten Asylgesuches Fingerabdruckbogen und Fotografien erstellt werden, werden diese Massnahmen bei weiteren Asylgesuchen der gleichen Person nicht mehr vorgenommen. Dasselbe gilt bei minderjährigen Asylsuchenden unter vierzehn Jahren in elterlicher Begleitung (vgl. Art. 6 Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten, AsylV 3; SR 142.314). Diese Ausnahmen werden durch den Begriff "in der Regel" erfasst. In der Vorbereitungsphase können zudem weitere hilfreiche herkunftsspezifische Abklärungen getätigt werden (z. B. Erstellen eines länderspezifischen Fragenkataloges oder Sammeln von Informationen zur aktuellen politischen Lage). Die Asylsuchenden sollen bereits in der Vorbereitungsphase mündlich oder schriftlich zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragt werden, warum sie ihr Land verlassen haben. Im Rahmen einer solchen Befragung sollen auch Dublin-spezifische Abklärungen getroffen werden, so zum Beispiel die Frage, ob sich eine betroffene Person vorgängig in einem anderen Dublin-Staat aufgehalten oder dort ein Asylverfahren eingeleitet hat. Schliesslich sollen Vorarbeiten zur Antragstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens getätigt werden.

Zu Absatz 2bis

Neu soll eine allfällige Dublin-Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylsuchenden beim zuständigen Dublin-Staat in der Regel bereits in der Vorbereitungsphase eingereicht werden. Durch die zeitliche Vorgabe - die Vorbereitungsphase dauert maximal drei Wochen - ist das BFM gehalten, allfällige Dublin-Verfahren unverzüglich einzuleiten, wenn möglich bereits während des Aufenthaltes in den EVZ abzuschliessen und die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat zu vollziehen. Dies bedingt allerdings eine Erhöhung der entsprechenden Unterbringungskapazitäten in den EVZ (vgl. Ziffer 3.1). In Ausnahmesituationen, insbesondere bei erhöhten Gesuchseingängen oder bei Kapazitätsengpässen in den EVZ, muss das BFM jedoch die Möglichkeit haben, Dublin-Anfragen zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen. Dies wird durch den Begriff "in der Regel" zum Ausdruck gebracht.

Zu Absatz 2ter (neu)

Die in Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten sollen an Dritte delegiert werden können. Es handelt sich dabei namentlich um administrative Tätigkeiten. Tätigkeiten wie die Redaktion eines Asylentscheides oder eine Anhörung zu den Asylgründen sind Kerntätigkeiten im Asylverfahren; sie sollen deshalb weiterhin nur durch Mitarbeitende des BFM wahrgenommen werden können.

Die Regelung, wonach Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der EVZ an Dritte delegiert werden können, ist heute bereits auf Verordnungsstufe verankert (vgl. Art. 17 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, AsylV 1; SR 142.311). Sie soll aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz neu auf Gesetzesstufe gehoben werden. Ferner wird damit den Anforderungen des Gesetzesmässigkeitsprinzips