Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten
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Kosten entstehen dem Bund auch für die Finanzierung der Massnahmen für einen verbesserten Rechtsschutz sowie für die medizinische Untersuchung in den EVZ während der Vorbereitungsphase (vgl. Art. 26, 26a und 110a AsylG).
Die Mehrkosten für die amtliche Verbeiständung für Asylsuchende (vgl. Art. 110a AsylG) betragen rund 2 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: Die Beschwerdequote bei ablehnenden Asylentscheiden, Nichteintretensentscheiden und Wiedererwägungsentscheiden (insgesamt rund 16'000 Entscheide pro Jahr) beträgt zurzeit rund 30 Prozent. Aufgrund der erweiterten Möglichkeit, sich in diesen Fällen amtlich verbeiständen zu lassen, ist mit einer Erhöhung der Beschwerdequote auf schätzungsweise 50 Prozent zu rechnen. Rund 20 Prozent der eingereichten Beschwerden sind nicht aussichtslos und werden aufgrund der neuen Regelung voraussichtlich zu einer kostenlosen amtlichen Verbeiständung führen. Die amtliche Verbeiständung für diese rund 1'600 Beschwerdeverfahren kostet rund 2 Millionen Franken (1'200 Franken pro Beschwerdeverfahren).
Die Möglichkeit, sich in den EVZ medizinisch untersuchen zu lassen sowie der Beizug von Vertrauensärzten des Bundes (vgl. Art. 26a AsylG) führt zu Mehrkosten von schätzungsweise 5 Millionen Franken jährlich. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: In der Annahme, dass bei 15'000 Asylgesuchen pro Jahr rund 50 Prozent der Asylsuchenden sich medizinisch untersuchen lassen und sich die Durchschnittskosten einer Konsultation auf 350 Franken belaufen, ist mit Mehrkosten von 2,6 Millionen Franken zu rechnen. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass bei rund 1'200 Asylsuchenden pro Jahr der Beizug eines Vertrauensarztes angezeigt ist. Dadurch können dem Bund weitere Mehrkosten von 2,4 Millionen Franken entstehen (ein ärztliches Gutachten kostet durchschnittlich 2'000 Franken).
Einsparungen
Bei einer Erhöhung der Kapazitäten in den EVZ ist davon auszugehen, dass rund 80 Prozent aller Dublin-Verfahren (rund 4'800 Personen) ab EVZ vollzogen werden können. Dies führt zu Einsparungen bei den Sozialhilfe- und Nothilfekosten von rund 63,5 Millionen Franken pro Jahr:
Durch den Vollzug bei Dublin-Fällen ab EVZ entfällt die einmalige Nothilfepauschale in der Höhe von 6'100 Franken pro Person, die der Bund den Kantonen vergütet. Im Bereich der Nothilfe ergeben sich somit Einsparungen von rund 29 Millionen Franken jährlich. Bis zum rechtskräftigen Asylentscheid vergütet der Bund den Kantonen pro Person und Tag eine Globalpauschale von 55 Franken. Die Unterbringung der Personen in einem Dublin-Verfahren in der EVZ führt somit zu Einsparungen von jährlich rund 34,5 Millionen Franken, da der Bund für diese Personen während 130 Tagen (durchschnittliche Dauer des Aufenthalts in den Kantonen bei Dublin-Fällen) keine Globalpauschale mehr an die Kantone entrichten muss.
Wird bei medizinischen Vorbringen, die nicht unmittelbar nach Einreichen des Asylgesuches vorgebracht werden, das Beweismass erhöht (vgl. Art. 26a Abs. 2 AsylG), ist davon auszugehen, dass rund 5 bis 10 Prozent weniger vorläufige Aufnahmen wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung angeordnet werden. Der Bund vergütet den Kantonen die Sozialhilfekosten während längstens sieben Jahren nach Einreise der vorläufig aufgenommenen Person (vgl. Art. 87 Abs. 3 AuG). Wird von 10 Prozent weniger vorläufiger Aufnahmen ausgegangen, entstehen dem Bund im Bereich der Sozialhilfekosten im ersten Jahr Einsparungen von maximal 3,5 Millionen Franken (350 Personen x 55 Franken pro Tag x 180 Tage). Nach sieben Jahren