Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten
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1.1.4 Weiteres Vorgehen
Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 ist der Bundesrat dem Entscheid der SPK-S gefolgt. Er hat das EJPD beauftragt, die finanziellen, organisatorischen, rechtlichen und politischen Konsequenzen der Handlungsoption 1 des Berichtes vertieft zu prüfen. Eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Asylgesetzes soll wenn möglich bis Ende 2012 dem Bundesrat unterbreitet werden.
Ferner hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, bis Ende September 2011 eine Zusatzbotschaft zur Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des AsylG zu unterbreiten, mit der die Handlungsoption 3 (kurzfristige Massnahmen) umgesetzt werden soll. Der vorliegende Bericht enthält die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Einführung einer Vorbereitungsphase vor Beginn des Asylverfahrens
Mit der Einreichung des Asylgesuches beginnt eine Vorbereitungsphase, während der möglichst alle zur Durchführung eines Asylverfahrens entscheidrelevanten Vorabklärungen unmittelbar nach Eintritt in das EVZ durchgeführt werden sollen (Art. 26 AsylG). Die Vorbereitungsphase soll auch dazu dienen, die spätere Anhörung zu den Asylgründen besser organisieren zu können. Sie soll maximal drei Wochen dauern. Während dieser Zeit sollen insbesondere die Personendaten der Betroffenen aufgenommen und registriert werden. Ferner sollen die Identität, die vorgelegten Beweismittel sowie die Reise- und Identitätsdokumente überprüft und weitere herkunftsspezifische Abklärungen getroffen werden. Neu soll beim zuständigen Dublin-Staat zudem eine allfällige Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer betroffenen Person in der Regel bereits in der Vorbereitungsphase eingereicht werden.
Um das Asylverfahren rasch durchführen zu können, sollen diese wichtigen Informationen den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM bei der Behandlung des Asylgesuches im Sinn einer professionellen und umfassenden Unterstützung bereits zu Beginn des Verfahrens zur Verfügung stehen. Das BFM kann in der Vorbereitungsphase Dritte mit administrativen Aufgaben betrauen. Mit der Vorbereitungsphase soll erreicht werden, dass die Asylverfahren rascher und effizienter durchgeführt werden.
1.2.2 Medizinische Untersuchung in den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes
Während der Vorbereitungsphase sollen sich Asylsuchende mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in den EVZ durch vom Bund beauftragtes medizinisches Fachpersonal kostenlos untersuchen lassen können (Art. 26a AsylG). Diese Möglichkeit steht neben der obligatorischen grenzsanitarischen Untersuchung kostenlos zur Verfügung. Allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen unmittelbar nach Einreichung des Asylgesuches geltend gemacht werden, wenn diese der betroffenen Person bekannt und sie für das Asyl- und Wegweisungsverfahren relevant sind. Später geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen im Asyl- und Wegweisungsverfahren nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person diese nachweisen kann. Die blosse Glaubhaftmachung genügt nicht. Den konkreten Umständen im Einzelfall muss dabei Rechnung getragen werden.