Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
kenntnisse der Betroffenen gesetzlich vermutet. Nach geltendem Recht ist die Frage, ob eine Verbeiständung im konkreten Einzelfall notwendig ist, mit einem relativ hohen Abklärungsaufwand verbunden.
Die Befreiung von der Kostentragungspflicht und die amtliche Verbeiständung müssen von der betroffenen Person im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt werden (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Durch den Wegfall der Prüfung der Notwendigkeit einer Verbeiständung kann das BVGer entlastet werden. Da mit einer amtlichen Verbeiständung zudem höhere Anforderungen an die Einhaltung von Formvorschriften gestellt werden können, kann das Beschwerdeverfahren insgesamt beschleunigt werden.
Zu Absatz 2
In Abweichung von Artikel 65 Absatz 2 VwVG soll neu bei der amtlichen Verbeiständung im Asylbereich kein Anwaltsmonopol mehr für die unentgeltliche Rechtsvertretung bestehen. Eine solche Lösung hat den Vorteil, dass die im erstinstanzlichen Verfahren mit der Rechtsberatung betrauten Personen, die teilweise keine Anwältinnen oder Anwälte sind, Asylsuchende auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vertreten können. Personen, die vom BVGer als amtliche Rechtsvertreter eingesetzt werden wollen, müssen über einen juristischen Hochschulabschluss sowie fundierte Kenntnisse des Verfahrens- und Asylrechts verfügen (z.B. juristischer Abschluss mit Schwerpunkt im Migrationsrecht oder Mitarbeit in einer spezialisierten Rechtsberatungsstelle). Personen, die nur über einen juristischen Bachelor-Abschluss verfügen, sollen nicht zugelassen werden, weil sie in der Regel zwar über rechtliche Grundlagenkenntnisse, nicht aber über das erforderliche Spezialwissen verfügen.
3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
3.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die im AsylG vorgeschlagenen Änderungen sollen längerfristig zu Einsparungen führen. Präzise Angaben zu den möglichen finanziellen Auswirkungen lassen sich jedoch nicht machen, da keine genaue Prognose über künftige Entwicklung der Anzahl, der Qualität und des Profils der Asylgesucheingänge möglich ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen können im ersten Jahr nach der Inkraftsetzung kostenneutral umgesetzt werden; längerfristig können beim Bund Einsparungen erzielt werden: Den jährlichen Mehrkosten von rund 67 Millionen Franken stehen im ersten Jahr rund 67 Millionen Franken Einsparungen gegenüber. Sieben Jahre nach der Inkraftsetzung erhöhen sich die jährlichen Einsparungen auf maximal 108 Millionen Franken.
Mehrkosten
Die vorgeschlagenen Änderungen führen beim Bund zu Investitionskosten. So müssten gemäss einer ersten Einschätzung die Unterbringungskapazitäten in den EVZ von heute rund 1'200 Plätzen auf rund 3'000 Plätze erhöht werden. Diese Erhöhung ist notwendig, wenn künftig die Mehrheit aller Dublin-Verfahren in den EVZ durchgeführt und abgeschlossen werden sollen. Eine solche zweieinhalbfache Erhöhung der Unterbringungskapazitäten führt zu jährlichen Mehrkosten von rund 60 Millionen Franken (Betriebsausgaben EVZ: rund 52,5 Millionen Franken, Raummiete BBL [Leistungsverrechnung Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL]: rund 7,5 Millionen Franken).