Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Rechnung getragen, wonach das formelle Gesetz Art, Umfang und Zweck der Aufgabenübertragung festlegen muss.
Mit einer klar definierten und gut strukturierten Vorbereitungsphase können die Asylverfahren insgesamt beschleunigt werden. Zudem kann das BFM mit der Möglichkeit, gewisse Aufgaben an Dritte delegieren zu können, administrativ entlastet werden.
Artikel 26a (neu) Medizinische Untersuchung
In der Praxis werden im Rahmen von Asyl- und Wegweisungsverfahren oftmals in einem späten Verfahrensstadium medizinische Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehen. Auch Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche werden oftmals ausschliesslich medizinisch begründet. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM ist es schwierig und zeitintensiv, Asylverfahren mit medizinischen Vorbringen durchführen zu können. Zwar besteht bereits heute die Möglichkeit, entsprechende Vorbringen durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Dies ist jedoch mit einem grossen Aufwand verbunden, da im geltenden AsylG keine spezifischen Regelungen zum Vorgehen bei medizinischen Vorbringen existieren.
Vor diesem Hintergrund soll neu eine Regelung zu medizinischen Vorbringen im Asylverfahren aufgenommen werden. Eine solche ermöglicht es den Betroffenen, medizinische Vorbringen frühzeitig, einfach und kostenlos durch spezialisiertes medizinisches Personal abklären zu lassen. Ein klar geregeltes Verfahren erhöht auch die Rechtssicherheit.
Zu Absatz 1
Allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen unmittelbar nach Einreichung des Asylgesuches geltend gemacht werden, wenn diese der betroffenen Person bekannt und wenn diese für das Asyl- und Wegweisungsverfahren relevant sind. Die Frist dafür kann vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt werden. In jedem Fall darf diese die Maximaldauer der Vorbereitungsphase von drei Wochen nicht überschreiten (vgl. Art. 26 Abs. 1bis AsylG). Den konkreten Umständen im Einzelfall ist Rechnung zu tragen, zum Beispiel wenn es einer betroffenen Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, ihre medizinischen Vorbringen innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
Beim Eintritt in die EVZ werden die Betroffenen durch ein Merkblatt und bei der Befragung zur Person mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie allfällige medizinische Vorbringen unmittelbar nach Einreichung ihres Asylgesuches geltend machen müssen und dass sie sich durch medizinisches Fachpersonal kostenlos untersuchen lassen können.
Werden gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, muss sich die betroffene Person an die vom BFM bezeichnete medizinische Fachperson wenden. In der Praxis wird diese Erstkonsultation voraussichtlich durch ausgebildetes Krankenpersonal in den EVZ wahrgenommen werden. Ist es medizinisch indiziert, wird die betroffene Person an einen vom BFM beauftragten Facharzt oder an eine beauftragte Fachärztin weiterverwiesen. Artikel 82a AsylG, wonach u.a. der Zugang zu den Leistungserbringer und die Wahl des Versicherers eingeschränkt werden können, findet auch bei einem Aufenthalt in den EVZ sinngemäss Anwendung.
Zu Absatz 2