Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 16 Seiten

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Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist es, dass nachgeschobene, unbegründete medizinische Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden. Damit kann erreicht werden, dass der Vollzug der Wegweisung nur noch in begründeten Fällen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen aufgeschoben wird.

1.2.3 Massnahmen für einen verbesserten Rechtsschutz

Wie bereits ausgeführt, soll der hängige Erlassentwurf der Revision des AsylG gemäss Beschluss der SPK-S an den Bundesrat zurückgewiesen werden mit dem Auftrag, einen neuen Erlassentwurf zu unterbreiten, welche die Handlungsoption 1 umsetzt. Dabei sollen insbesondere die Beschwerdefristen sowie der Rechtsschutz neu geregelt werden.

Vor diesem Hintergrund soll bis zu einer neuen Regelung der Rechtsschutz der Asylsuchenden bereits im Rahmen der laufenden Revision punktuell verstärkt werden (vgl. Ziffer 1.1.3, siehe auch Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, Handlungsoption 3).

Im Beschwerdeverfahren soll amtlich verbeiständet werden, wer mittellos ist und wenn die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Art. 110a AsylG). Auf die heute geltende Voraussetzung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021) soll verzichtet werden. Zudem sollen neben Anwälten auch Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss und besonderen Kenntnissen des Verfahrens- und Asylrechts die amtliche Verbeiständung ausüben können (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dies hat den Vorteil, dass die mit der Rechtsberatung betrauten Personen, die teilweise keine Anwälte sind, Asylsuchende auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vertreten können. Des Weiteren soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, wonach die Akten den Asylsuchenden von Amtes wegen zusammen mit dem Asylentscheid zugestellt werden (Art. 17 Abs. 5 AsylG). Bisher wird dies nur bei Nichteintretensverfahren und im Verfahren am Flughafen gemacht.

1.2.4 Vereinbarungen zur Vereinfachung der administrativen Abläufe zwischen dem EJPD und dem BVGer

Im Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 wird festgestellt, dass die Asylverfahren zu lange dauern (vgl. Bericht über Beschleunigungsmassnahmen S. 13 ff.). Die lange Verfahrensdauer betrifft sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren. Eine der Ursachen für die lange Verfahrensdauer ist, dass keine Absprachen zwischen dem BVGer und dem BFM hinsichtlich einer Priorisierung erst- und zweitinstanzlicher Verfahren bestehen. Auch existieren keine Absprachen hinsichtlich der administrativen Abläufe. Um einen reibungslosen Verfahrensablauf insbesondere auch in Zeiten hoher Gesuchseingänge sicherzustellen, sind solche Absprachen sinnvoll und notwendig. Aus diesem Grund sollen zwischen dem EJPD und dem BVGer Vereinbarungen über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren getroffen werden können (vgl. Art. 109a AsylG).