Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten

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2.4 Abkürzungen

CVCI Chambre vaudoise du commerce et de l’industrie

FER Fédération des Entreprises Romands

SAGV Schweizerischer Arbeitgeberverband

SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund

SGV Dachorganisation der Schweizer KMU

SIH Schweizerische Industrieholding/SwissHoldings

SP Sozialdemokratische Partei

SVDS Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten

TK Treuhandkammer

3. Die Anhörungsvorlage

Der vorliegende Verordnungsentwurf beinhaltet die Umsetzung des am 17. Dezember 2010 von beiden Räten angenommenen Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG. Dieser lautet wie folgt:

Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d

1Die Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

d) Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.

4. Ergebnisse der Anhörung

4.1 Allgemeines

Unter den 24 Anhörungsteilnehmenden befürworteten acht die ganze Vorlage und hatten keine materiellen Änderungswünsche vorgebracht. Die folgenden acht Anhörungsteilnehmer verzichteten auf eine Stellungnahme: AR, FR, SH, SZ, die SP, der SGB, der Kaufmännische Verband und der Verband Schweizerischer Kantonalbanken.

Nachstehende Anhörungsteilnehmer sind unter Vorbehalt gewisser Änderungs- und Ergänzungswünsche grundsätzlich mit der neuen Verordnung einverstanden: AG, BL, GE, SG,

SO, TG, TI, ZG und ZH sowie Economiesuisse (vertreten durch CVCI), der SAGV, der SGB, die SVDS, die FER, die TK, die SIH und das KMU-Forum. Letzteres wünschte in allgemeiner Hinsicht eine Stärkung der Oberaufsicht durch die ESTV, damit widersprüchliche Rulings der kantonalen Steuerverwaltungen nicht mehr vorkommen.

Von den vorstehenden Anhörungsteilnehmenden äusserten sich sieben kritisch zur vorgeschlagenen Regelung insbesondere betr. Vesting, das Ausübungsrecht und bezweifelten die Konformität mit dem OECD-Bericht. Es wurde aber auch hinterfragt, ob einzelne Bestimmungen eine ausreichenden Gesetzesgrundlage im DBG finden. Diese Anhörungsteilnehmer brachten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge ein.