Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Sperrfrist" führe zu einer begrifflichen Inkonsistenz. Der Mitarbeiter müsse bei einer weiterlaufenden Ausübungssperrfrist den Rechtserwerb nicht mehr „erdienen“.
Damit bestehe die Gefahr möglicher Doppelbesteuerungskonflikte mit anderen Ländern.
SIH Hält fest, dass sich die MBV nicht an das OECD Musterabkommen halte. SIH
schlägt die Einführung des Bergriffs „Serviceperiode“ vor und dann einen neuen Text:
Abs. 1: "In dieser VO … und dem Wegfall der Bedingungen für die Realisation des daraus resultierenden geldwerten Vorteils."
Abs. 2: "In dieser Verordnung gilt als Serviceperiode die Zeitdauer der unselbständigen Erwerbstätigkeit, auf die sich die Mitarbeiterbeteiligung bezieht. Ist die Realisation des geldwerten Vorteils von der Fortdauer der Erwerbstätigkeit abhängig,
gilt als Serviceperiode die Periode von der Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung bis zum Wegfall der Bedingung der Fortdauer der Erwerbstätigkeit. Andernfalls ist die Serviceperiode der Zeitpunkt der Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung oder, wenn die Mitarbeiterbeteiligung für eine spezifische Periode vorangegangener Erwerbstätigkeit abgegeben wird, die Periode dieser vorangegangenen Erwerbstätigkeit."
4.2.3 Artikel 3 Ausübungsrecht
Kantonale Steuerverwaltungen
AG Vertritt die Auffassung, dass Art. 2 und 3 nicht kompatibel seien.
GE Weist darauf hin, dass Art. 2 und 3 auf ihre OECD-Konformität hin zu untersuchen
seien. Vesting und der unwiderrufliche Rechtserwerb seien nicht dasselbe. Das Ausübungsrecht könne vor dem unwiderruflichen Rechtserwerb entstehen, weshalb die Entstehung des Ausübungsrechts als Zeitpunkt, in dem das Ausübungsrecht erworben wird, zu umschreiben sei.
SO Verlangt einen Verzicht auf die Begriffe Vesting und Vestingperiode, weil diese
irreführend und überflüssig seien. Massgebend sei Art. 17d DBG. Die Art. 2 und 3 lassen sich mit einem Artikel ersetzten: "Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs oder nach Ablauf der Sperrfrist, wenn diese später endet."
Verbände/Organisationen/Übrige
SAGV Gleiche Bemerkung wie zu Art. 2. lit. a deckt sich nicht mit OECD-Bericht (S.5). lit.
b sei auch nicht konform mit den OECD-Bestimmungen. Dieser Buchstabe werde wird zu Doppelbesteuerungen führen.
FER Gleiche Bemerkungen wie der SAGV.
TK Art. 3 erwecke den Eindruck, das Ausübungsrecht werde steuerrechtlich selbstän-
dig normiert. Das Ausübungsrecht entstehe vielmehr aufgrund privatrechtlicher Grundlagen. Im Grunde genommen sei Art. 3 überflüssig. Die Wendung "Nach Ablauf der Sperrfrist" führe zudem zu einer begrifflichen Inkonsistenz. Die Mitarbeitenden müssten bei weiterlaufenden Ausübungssperrfristen den Rechtserwerb nicht mehr „erdienen“. Damit entstehe die Gefahr möglicher Doppelbesteuerungskonflikte, weshalb sich die MBV strikt an Art. 17d DBG halten solle.