Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten
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4.3 Abschnitt "Inhalt der Bescheinigung
4.3.1 Artikel 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien
Kantonale Steuerverwaltungen
TG Verlangt die Aufführung von Name und Vorname, der 13-stelligen Sozialversiche-
rungsnummer, des Wohnorts und des Wohnsitzkantons.
TI Bringt einen sprachlichen Verbesserungsvorschlag für lit. c ein: "il valore di borsa
delle azioni di collaboratore quotate oppure il valore venale delle azioni di collaboratore non quotate al momento dell’acquisto".
Verbände/Organisationen/Übrige
TK Erwartet, dass das geplante Kreisschreiben die Bezugsfristen definiert wie im
Merkblatt des Kantons ZH. Es müsse der Tagesdurchschnittskurs und nicht Schlusskurs zu Grunde gelegt werden. Im KS solle erwähnt werden, dass nicht kotierte Aktien auch Verkehrswerte ausweisen können. Daher solle in diesem Artikel auf den Hinweis des Verkehrswerts und des Formelwertes verzichtet werden. Es solle eher vom steuerlich relevanten „Aktienwert“ gesprochen werden.
SIH Schlägt vor, lit. d. zu ergänzen: „die Dauer allfälliger Sperrfristen sowie allfälliger
Rückgabeverpflichtungen“.
SIH wünscht die Einfügung eines lit. h. „die Serviceperiode“.
4.3.3 Artikel 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien
Kantonale Steuerverwaltungen
GE In Abs. 2 lit. a Ziff. 3 sollte das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts er-
wähnt werden. Bericht hilft bezüglich lit. b nicht, warum der Verkauf der Aktien aufgeführt wird (Anmerkung: Es liegt ein Missverständnis wegen eines Übersetzungsfehlers vor. Im franz. Text steht „vente d’actions“ statt „vente des options“).
TI Wünscht eine sprachliche Anpassung.
Zudem wird eine sprachliche Verbesserung für Abs. 2, lit. b, Ziff. 3 vorgeschlagen: «il valore di borsa della relativa azione quotata, il valore venale della relativa azione non quotata, al momento dell’esercizio del diritto, della vendita o della conversione».
Verbände/Organisationen/Übrige
SAGV Abs. 2 habe bezügl. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien keine Rechtsgrundlage.
Der Bezug auf den Verkauf von Aktien (recte: Verkauf von Optionen, s. obige Anmerkung von GE) oder Umwandlung rechtfertige sich nicht, da der Mitarbeiter in einem solchen Fall als Aktionär handle.
FER Gleiche Bemerkung wie SAGV zum Verkauf der Aktien (recte: Verkauf von Optio-
nen, s. obige Anmerkung von GE).
SIH Verlangt die Ergänzung in Abs. 2 lit. a, mit einem Punkt 5: „die Serviceperiode“. TK In Abs. 2 solle anstelle der Realisation auf die Ausübung oder Aktienübertragung
verwiesen werden.
Hält zu Abs. 2 lit. a Ziff. 3 fest, dass das Datum nicht immer eruierbar sei. Angaben von weiteren aufschiebenden Bedingungen wären hier notwendig.
In Abs. 2 lit. b sollte das Datum der Abgabe aufgeführt werden, was das Nachverfolgen erleichtern würde.
Der Begriff der „Umwandlung“ sollte im KS verdeutlicht werden, insbesondere solle