Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten

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4.4.4 Artikel 12 Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland

Kantonale Steuerverwaltungen

SG Aus dem Bericht ergäbe sich nicht, wie ein VR besteuert werde, wenn er Optionen

bekomme, welche er später als Geschäftsführer der ausländischen Muttergesellschaft realisiere.

Verbände/Organisationen/Übrige

SAGV Regt an, die Bestimmung neu zu formulieren, weil Doppelbesteuerungen möglich

seien. Zudem müssten die Art. 7 und 8 zur Anwendung kommen.

FER Gleiche Anregung wie der SAGV.

4.4.5 Artikel 13 Realisation von Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbei-

teraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen nach Beendigung des Ar-

beitsverhältnisses

Kantonale Steuerverwaltungen

GE Verlangt, dass die Bescheinigung an den Sitzkanton des Arbeitgebers gesandt

werden solle.

SG Es sei anhand der Formulierung „Kopie der Bescheinigung“ nicht klar, wer das Ori-

ginal erhalte.

Verbände/Organisationen/Übrige

CVCI Verlangt die Aufhebung von Art. 13. Man könne die Arbeitgeber nicht einer strikten

Bescheinigungspflicht unterstellen.

TK Warnt davor, dass hier Probleme für die Unternehmen vorprogrammiert würden.

Der letzte Wohnsitz werde sich kaum eruieren lassen, vor allem wenn dieser noch im Ausland sei. Vorschlag: Die Bescheinigungspflicht solle gegenüber dem letzten Wohnsitz des ehemaligen Arbeitgebers eingeführt werden.

4.5 Abschnitt "Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien und weitere Angaben"

4.5.1 Artikel 14 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien

Kantonale Steuerverwaltungen

Die Kantone begrüssen diesen Artikel.

Verbände/Organisationen/Übrige

TK Eine Liste stelle grosse Anforderungen an die Behörden. Gerade für Co-

Investments ist eine derartige Liste ungeeignet. Eine Liste mache nur dann Sinn, wenn die wesentlichen Grundformen kategorisiert würden. Zudem dürfe sie nicht abschliessend sein.