Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten

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Nachstehende Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zur MBV wie aber auch zum Erläuterungsbericht wurden im Einzelnen eingebracht:

4.2 Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen"

4.2.1 Artikel 1 Gegenstand Kantonale Steuerverwaltungen

SO Der Erläuterungsbericht halte fest, dass die Einreichung der Bescheinigung an den

Sitzkanton zu erfolgen habe. Dies stehe so nicht im Gesetz. Vorschlag für eine Textänderung: Die Meldung sei an den Wohnsitzkanton des jeweiligen Mitarbeiters zu richten.

TG Inhaltlich gleiche Bemerkung wie SO.

TI Inhaltlich gleiche Bemerkung wie SO.

Des Weiteren wird im Zusammenhang mit Absatz 2 auf einen Übersetzungsfehler in der italienischen Fassung des DBG hingewiesen, weil dort der Begriff «buoni di partecipazione» irrtümlicherweise mit «certificati di partecipazione» übersetzt wurde.

Verbände/Organisationen/Übrige

SVDS Die Erwähnung der Anwartschaften auf Mitarbeiterbeteiligungen in Art. 1 sei mit

dem BGE vom 14. Oktober 2010 konform, auch wenn sie im Gesetz nicht erwähnt werden.

TK Das Wort „Erwerb“ in lit. a sei durch „Abgabe“ zu ersetzen, weil nicht in jedem Fall

ein steuerrelevanter Erwerb erfolge.

lit. b sei wie folgt zu ändern: "...im Zeitpunkt, in welchem die Mitarbeiterbeteiligung der Schweizer Einkommensbesteuerung unterliegen, sofern dies nicht mit dem Zeitpunkt gemäss (a) zusammenfällt“.

4.2.2 Artikel 2 "Vestingperiode"

Kantonale Steuerverwaltungen

AG Vertritt die Aufassung, dass Art. 2 und 3 nicht kompatibel seien, ohne dies näher

zu begründen.

GE Weist darauf hin, dass Art. 2 und 3 auf ihre OECD-Konformität hin zu untersuchen

seien. Vesting und der unwiderrufliche Rechtserwerbs seien nicht dasselbe. Das Ausübungsrecht könne vor dem unwiderruflichen Rechtserwerb entstehen, weshalb die Entstehung des Ausübungsrechts als Zeitpunkt, in dem das Ausübungsrecht erworben wird, zu umschreiben sei.

SO Verlangt einen Verzicht auf die Begriffe Vesting und Vestingperiode, weil diese

irreführend und überflüssig seien. Massgebend sei Art. 17d DBG.

TI “Periodo di maturazione” solle durch “periodo di vesting” ersetzt werden. Ebenfalls:

“l'insorgenza del diritto di esercizio” mit “la nascita del diritto di esercizio”.

Vorschlag: “Nella presente ordinanza si considera periodo di vesting il periodo che intercorre tra la consegna di una partecipazione di collaboratore e la nascita del diritto di esercizio”.

Verbände/Organisationen/Übrige

SAG Die Vestingperiode sei ein Schlüsselkonzept der MBV, welche nicht im Gesetz

geregelt sei. Für die Anknüpfung an die anteilmässige Besteuerung bedürfe es eines Verweises auf Art. 17d DBG.

FER Gleiche Bemerkung wie der SAGV.

TK Verlangt, sich strikt an Art. 17d DBG zu halten. Die Formulierung "Nach Ablauf der