Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten

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1. Ausgangslage

Die Eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2010 das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommen. Dieses ändert als Mantelerlass das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Nachdem gegen diesen Mantelerlass bis zum 7. April 2011 kein Referendum zu Stande kam, wurde das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen am 10. Juni 2011 vom Bundesrat auf den

1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Für den Entscheid, wann Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich erfasst werden, sind die Veranlagungsbehörden auf Informationen der Arbeitgeber angewiesen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Katalog der Bescheinigungs- und Meldepflichten in Artikel 129 Absatz 1 DBG mit der Einfügung des Buchstabens d erweitert. Die in die Anhörung gegebene Vorlage dient der Konkretisierung dieser Bescheinigungs- und Meldepflichten. Zudem beruht sie im weiteren Sinne auf der Delegationsnorm nach Artikel 199 DBG.

Die Anhörungsteilnehmenden hatten die Möglichkeit, sich über den Entwurf der Verordnung zu äussern und Änderungs- sowie Ergänzungsvorschläge vorzubringen.

Das Anhörungsverfahren dauerte vom 29. Dezember 2011 bis zum 2. März 2012. Insgesamt gingen 24 Stellungnahmen (13 von kantonalen Steuerverwaltungen, 10 von Verbänden und 1 von einer Partei) ein.

2. Die eingegangenen Stellungnahme (bis 20. März 2012)

Folgende Kantone, Parteien und Organisationen haben Vernehmlassungen eingereicht:

2.1 Kantonsregierungen

Der Materie entsprechend äusserten sich die folgenden kantonalen Steuerverwaltung zur geplanten MBV: AG, AR, BL, FR, GE, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, ZG und ZH.

2.2 Parteien

Die SP begrüsste die MBV und erinnert daran, dass Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG von der damaligen Frau Ständerätin Sommaruga vorgeschlagen wurde.

2.3 Verbände/Organisationen/Übrige

Folgende Verbände und Organisationen äusserten sich zur Vorlage: Economiesuisse (vertreten durch CVCi), der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAGV), der Schweizerische Gewerkschaftbund (SGB), der Kaufmännische Verband, die Schweizerische Vereinigung dipl. Steuerexperten (SVDS), die Fédération des Entreprises Romands (FER), die Treuhand-Kammer (TK), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken, die SwissHoldings (SIH) und das KMU-Forum.