Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten

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währt wurde. Des Weiteren wird verlangt, dass "unvollständige Sperrfristjahre ebenfalls in (n) berücksichtigt werden können".

4.4.2 Artikel 10 Rückgabe von Mitarbeiteraktien

Kantonale Steuerverwaltungen

AG Die MBV gehe inhaltlich über die gesetzliche Bescheinipungspflicht hinaus. Die

Formel gehöre ins Gesetz oder in eine eigene Verordnung. Zudem übernähme sie wiederum die Zürcher Praxis.

BL Hegt Bedenken, ob eine rechtsgenügende Grundlage für die Gewinnungskosten

existiere.

SG Wünscht, dass der Bericht klarstellen solle, dass die Gewinnungskosten unter

Art. 26 Abs. 1 c "übrige Berufskosten" fallen. Es wird eine Präzisierung des Abzuges in Abs. 3 verlangt.

SO Der Begriff des Steuerabzuges sei zu untechnisch. Gemeint sei ein Abzug von den

Einkünften. Ein Abzug solle zudem nur möglich sein, wenn die Mitarbeitenden zur Rückgabe verpflichtet seien.

TG Der Begriff des Steuerabzugs sei zu unklar. Es müsste auf die Minderung der Be-

messungsgrundlage bei der Einkommenssteuer hingewiesen werden. Abs. 3 stehe zudem im Widerspruch zu Art. 1, weshalb er aufheben sei.

TI Verlangt eine sprachliche Anpassung.

Verbände/Organisationen/Übrige

SAGV Es wird das System des Minuslohns unter Verweis auf die Stellungnahme von FER

verlangt. FER Stellt das gleiche Begehren wie die SAGV, jedoch ohne nähere Begründung.

SIH Fordert eine Ergänzung in Abs. 4: Wird bei Rückgabe mehr als der aktuelle Ver-

kehrswert unter Berücksichtigung der Diskontierung für eine allfällige restliche Sperrfrist oder mehr als der Formelwert vergütet, so ist dieser Teil als zusätzliches Einkommen zu bescheinigen. Die Bescheinigung habe sinngemäss die Angaben nach Art. 10 Abs. 4 zu enthalten.

TK Fordert eine Ergänzung in Abs. 3: "Unvollständige Sperrfristjahre können ebenfalls

in (n) berücksichtigt werden".

4.4.3 Artikel 11 Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland

Kantonale Steuerverwaltungen

SG Art. 11 verwirre mehr als er verdeutliche. Die Quellenbesteuerung nach Art. 100

Abs. 1 Bst. d DBG knüpfe nicht an die subjektive Steuerpflicht in der Schweiz an. Eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit werde für Arbeitnehmer in Art. 5 Abs. 1 Bst. b DBG nicht statuiert, so dass es für die Quellenbesteuerung überhaupt keinen Anknüpfungspunkt gäbe.

Verbände/Organisationen/Übrige

SAGV Regt an, die Bestimmung neu zu formulieren, weil Doppelbesteuerungen möglich

seien. Zudem müssten die Art. 7 und 8 zur Anwendung kommen.

FER Gleiche Anregung wie der SAGV.