Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten
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nur ein teilweises Besteuerungsrecht für das der Mitarbeiterbeteiligung zugrundeliegende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, und ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, so hat der schweizerische Arbeitgeber zu den Bescheinigungen nach den Artikeln 6 und 7 die folgenden Angaben zu machen:
a. die Anzahl der Tage der Serviceperiode, während denen die Schweiz das Besteuerungsrecht für das zugrundeliegende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat;
Abs. 2: „Der geldwerte Vorteil, der in der Schweiz besteuert wird, ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
(Geldwerter Vorteil insgesamt * Anzahl Tage der Serviceperiode, während denen die Schweiz das Besteuerungsrecht für das zugrundeliegende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat) / Anzahl Tage der gesamten Serviceperiode. Für die Satzbestimmung ist der gesamte geldwerte Vorteil heranzuziehen.“
TK Der Hinweis auf Art. 5 und 6 sei nicht sinnvoll, weil eine Bescheinigung per Zutei-
lung nicht gefordert werden könne.
Zum Bericht: Boni unterlägen auch der anteilsmässigen Besteuerung. Dies sei zu ergänzen.
Zudem wird auf die Ausführungen betr. Vesting unter Art. 3 verwiesen. Wenn auf die Vestingperiode im üblichen Sinne abgestützt würde, stünde die anteilsmässige Besteuerung trotz Anknüpfung an die Ansässigkeitstage im Einklang mit OECD-Musterabkommen. Das Musterabkommen stelle auf die Arbeitstage ab.
Allenfalls sei in zweiter Priorität die Sperrfrist nicht als Zeitspanne definieren.
Der Bericht führe zudem fälschlicherweise aus, dass der schweizerische Arbeitgeber die verlangten Informationen beschaffen könne. Obwohl elektronische Tools bestünden, sei die Beschaffung der verlangten Angaben mit hohem Arbeitsaufwand verbunden. Dennoch sollen die Arbeitgeber zum Beschaffen dieser Daten angehalten werden. Könne Datenmaterial nicht beschafft werden, dürfe nicht einfach mit Arbeitstage statt mit Ansässigkeitstage gerechnet werden.
4.3.5 Artikel 8 Bescheinigung bei Wegzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
Kantonale Steuerverwaltungen
AG Dieser Artikel genüge nicht allen Konstellationen z.B. wenn der Mitarbeiter nach
der Zuteilung die Schweiz verlässt und vor dem Vesting wieder zuziehe.
BL Begrüsst die Formel.
SG Hegt Bedenken, ob die Arbeitgeber verpflichtet werden können, die Ansässigkeit
zu bescheinigen. Abs. 3 widerspreche Art. 107 DBG. Vorschlag, diesen Absatz mit Ergänzung mit Art. 14 Abs. 1, zweiter Satz, QStV ergänzen. Ebenfalls sei Abs. 4 zu ergänzen: Die Betriebsstätten sollen der Meldepflicht unterliegen.
SO Macht die gleichen Ausführungen wie zu Art. 7.
SZ Begrüsst Abs. 3, weil dies eine korrekte Lösung sei. SZ erkennt aber einen Präzi-
sierungsbedarf: Weil keine Pflicht der Arbeitgeberschaft bestehe, den Lohnausweis direkt bei den Steuerbehörden einzureichen, sollte klar geregelt werden, bei wem sie die Bescheinigung einreichen sollen.
ZG Beantragt, die Abs. 3 und 4 zu ändern.
Abs. 3: Der Arbeitgeber hat die Meldung der kantonalen Steuerbehörde des letzten Wohnsitzes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu erstatten.
Abs. 4: Verfügt ein ausländischer Arbeitgeber nur über eine Betriebsstätte in der Schweiz, so hat er die Meldung der kantonalen Steuerbehörde des letzten Wohnsitzes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu erstatten.
ZH Beantragt, Abs. 3 wie folgt zu ändern: Der Arbeitgeber hat die Meldung für die Er-
hebung der Quellensteuer der zuständigen kantonalen Steuerbehörde seines Sitz-